FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 26.6.2000, VI 316 - S 3014 c - 004

R 163 Satz 2 undR 177 Satz 2 ErbStR bestimmen, dass als Nachweis für den Verkehrswert eines Grundstücks regelmäßig ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erforderlich ist. Es ist gefragt worden, ob auch Gutachten von zertifizierten Sachverständigen anzuerkennen sind.

Die obersten Finanzbehörden der Länder vertreten hierzu folgende Auffassung:

Die ErbStR ebenso wie das BewG schließen nicht aus, dass auch Gutachten von Grundstückssachverständigen, die nicht öffentlich bestellt und vereidigt sind, anerkannt werden können, wenn sie den rechtlichen Vorgaben der Wertermittlungsverordnung und der Wertermittlungsrichtlinien genügen. Die Bewertungsstelle muss solche Gutachten – wie auch Gutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen – auf seine inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit prüfen.

 

Normenkette

BewG § 76 ff.

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