Die monatliche Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (ab 1.1.2022 50 EUR, davor 44 EUR) für Sachbezüge kann bei entsprechend obiger Ausführungen "begünstigten" Gutscheinen und Geldkarten nur genutzt werden, wenn der Gutschein bzw. die Geldkarte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Die Voraussetzungen, wann eine Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird, regelt § 8 Abs. 4 EStG. Dies ist dann der Fall, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Folglich ist die Anwendung ausgeschlossen, wenn der Gutschein bzw. die Geldkarte im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ausgegeben wird.[1]

 
Praxis-Beispiel

Nicht begünstigter Sachbezug durch Gehaltsumwandlung

Laut Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhält der Arbeitnehmer monatlich einen Bruttoarbeitslohn i. H. v. 3.000 EUR. Bislang wurde der hiervon nach Abzug der Sozialversicherungs- und Steuerabzugsbeträge verbleibende Betrag dem Arbeitnehmer überwiesen.

Im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird nunmehr vereinbart, dass vom Bruttoarbeitslohn vom Arbeitgeber 50 EUR monatlich als Tankgutschein ausgegeben werden und der Restbetrag i. H. v. 2.950 EUR nach Abzug der Sozialversicherungs- und Steuerabzugsbeträge an den Arbeitnehmer überwiesen wird.

Lösung: Beim Betrag i. H. v. 50 EUR handelt es sich nicht um einen begünstigten Sachbezug, weil der Betrag für den Tankgutschein vom ursprünglich vereinbarten Arbeitslohn abgezogen wird.

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