Ist der geldwerte Vorteil anderer Sachbezüge (z. B. Benzin) mit Einzelbewertung im Monat insgesamt nicht höher als 44 EUR (inkl. USt),[1] braucht er nicht lohnversteuert zu werden.[2]

 
Achtung

Wann der BFH die 44-EUR-Grenze zulässt

Diese Aussagen trifft der BFH:[3]

  • Die 44-EUR-Freistellung gilt nur für "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" gewährte Leistungen. Das ist der Fall, wenn

    • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
    • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
    • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
    • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
  • Wenn der Gutschein neben genauer Waren- und Mengenbezeichnung einen Höchstbetrag enthält, kann die Steuerbefreiung (44 EUR) angewendet werden.
  • Lautet der Gutschein nur auf einen EUR-Betrag, ohne eine konkrete Sache zu bezeichnen, handelt es sich steuerlich um einen Sachbezug. Es gilt die Freigrenze 44 EUR.
  • Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Firmentankkarte, liegt ein Sachbezug vor. Wenn der Tankbetrag im Monat 44 EUR nicht übersteigt, braucht er nicht lohnversteuert zu werden.[4]
 
Achtung

Freigrenze überschritten – der gesamte Betrag ist zu versteuern

  • Bei dem Betrag von 44 EUR (bzw. 50 EUR ab 1.1.2022) handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Wird die Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig und nicht nur der übersteigende Betrag.
  • Wird mehr als die angegebene Menge getankt, gilt der Gutschein als Arbeitslohn und ist zu versteuern.
  • Sofern der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers liefert, gelten auch diese Kosten als Sachbezug und werden in die Berechnung der 44-EUR-Grenze (bzw. 50-EUR-Grenze ab 1.1.2022) mit einbezogen.

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