Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Begriffe und umsatzsteuerliche Folgen
Gutschein
Nach neuem Recht liegt ein Gutschein vor, wenn
- eine Lieferung oder sonstige Leistung verbrieft wird und
- der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers sowie
- die Nutzungsbedingungen auf dem Dokument bzw. den Begleitunterlagen angegeben sind.
Einzweckgutschein
Ein Einzweckgutschein ist ein Gutschein, bei dem
- die Identität des leistenden Unternehmers,
- der Ort der Lieferung bzw. sonstigen Leistung und
- die geschuldete Umsatzsteuer
im Zeitpunkt der Ausstellung "feststehen", d. h. vermerkt sind.
Hier fällt die Umsatzsteuer regelmäßig mit der Übertragung (= Ausgabe) des Gutscheins an. Die Hingabe des Gutscheins gilt als Lieferung des Gegenstands bzw. als Durchführung der sonstigen Leistung.
Mehrzweckgutschein
Mehrzweckgutscheine sind alle anderen Gutscheine, die keine Einzweckgutscheine sind.
Die Hingabe des Gutscheins löst noch keine Umsatzsteuer aus. Die Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Einlösung.
Die OFD Karlsruhe nennt Beispiele:
Beispiele für Einzweckgutscheine:
- Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z. B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
- Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
- Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.
Beispiele für Mehrzweckgutscheine:
- Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
- Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
- Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.
Vielfach geben Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern monatlich Gutscheine aus, die diese bspw. dazu berechtigen, an einer ortsansässigen Tankstelle für einen entsprechenden Betrag Kraftstoff zu beziehen. Die Tankstelle rechnet die eingelösten Gutscheine anschließend mit dem Arbeitgeber ab.
Benzingutschein ohne Angabe eines genauen Verwendungszwecks
Ein Unternehmer vereinbart mit einer ortsansässigen Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von "Benzingutscheinen" i. H. v. 50 EUR, die der Unternehmer ausgestellt und an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, zu dem entsprechenden Wert Mineralölprodukte erwerben können. Die Tankstelle rechnet die eingelösten "Benzingutscheine" monatlich mit dem Unternehmer ab.
Hier stehen Identität des Leistenden (Tankstelle) und der Ort der Lieferung (ortsansässige Tankstelle) bei der Übergabe des Gutscheines bereits fest.
Lösung
- Unterstellung: Der Arbeitgeber kauft die Gutscheine bei der Tankstelle.
- Die Höhe der Umsatzsteuer ist ebenso bekannt. Sie wird entweder auf dem Gutschein selbst oder dem Begleitpapier (Rechnung) vermerkt sein.
- Es liegt ein Einzweckgutschein vor. Die Umsatzsteuer entsteht bereits mit Übergabe des Gutscheins von der Tankstelle an den Arbeitgeber.
- Aufgrund der Verwendung des bezogenen Gutscheins für den privaten Bedarf des Personals und damit für eine unentgeltliche Wertabgabe scheidet für den Arbeitgeber von vornherein ein Vorsteuerabzug aus. Die Umsatzbesteuerung der Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer entfällt in der Folge dann entsprechend.
Diese Lösung steht der vormaligen Handhabung entgegen.
Abwandlung
- Unterstellung: Der Arbeitgeber gibt Gutscheine für alle angebotenen Tankstellenprodukte der Tankstelle an seine Arbeitnehmer aus und die Tankstelle rechnet die jeweils eingelösten Gutscheine später mit dem Arbeitgeber ab.
- Hier steht die Höhe der Umsatzsteuer noch nicht fest (es könnten auch 7 %-ige Umsätze im Tankstellenshop getätigt werden) und es sind keine genau bezeichneten Einzelleistungen vom Gutschein erfasst. Daher liegt ein Mehrzweckgutschein vor.
- Die Besteuerung des Umsatzes der Tankstelle erfolgt mit der Hingabe des Gutscheins zur "Bezahlung" bei der Einlösung.
- Ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Tankstelle ist auch hier nicht möglich, da die Ware nicht an den Unternehmer (Arbeitgeber) geliefert worden ist, sondern der Arbeitnehmer die Ware selbst aussucht und bestimmt. Es handelt sich vielmehr um eine Kostenübernahme des Arbeitgebers für Kosten des Arbeitnehmers.
Benzingutschein mit Angabe eines genauen Verwendungszwecks
Ein Unternehmer vereinbart mit einer ortsansässigen Tankstelle, dass seine Arbeitnehmer gegen Vorlage von "Benzingutscheinen", die der Unternehmer ausgestellt und an die Arbeitnehmer ausgegeben hat, die darauf bezeichnete Ware in der angegebenen Menge erwerben können (bspw. "Gutschein über 30 Liter Superbenzin"). Entsprechend löst die Tankstelle die eingereichten "Benzingutscheine" nur für den vorgegebenen Zweck und die vorgegebene Menge ein und rechnet monatlich mit dem Unternehmer ab.
- Identität des Leistenden sowie Ort der Leistung stehen bei Aushändigung des Gutscheins fest. Auch der anzuwendende Steuersatz steht fest, da der Gutschein nur für den Bezug von Treibstoff verwendet werden kann. Daher liegt ein Einweggutschein vor.
- Besteuerung grundsät...