In seinem Urteil Astra Zeneca[1] hat der EuGH entschieden, dass die entgeltliche Weitergabe von Einkaufsgutscheinen durch einen Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer als Teil des Arbeitsentgelts eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung darstellt. Wie sich die Einlösung des Gutscheins auf die spätere Warenlieferung des Gutscheinausstellers auswirkt, hat der EuGH nicht entschieden.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen "derzeit keine Konsequenzen aus dem Urteil für die deutsche Rechtslage und die bestehende Praxis im Umgang mit Nennwertgutscheinen gezogen werden". Damit ist das EuGH-Urteil (derzeit) für das nationale Recht nicht anwendbar.[2] Auch für die unionsrechtliche Neuregelung des Gutscheinbegriffs[3] wurde das Urteil nicht berücksichtigt.
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