Zusammenfassung
Unter Gutscheinen versteht man in der Praxis grundsätzlich zum einen ein gegen Entgelt ausgegebenes Instrument, das dem Inhaber ein Recht auf Gegenstände oder Dienstleistungen verleiht oder einen aufgedruckten Wert repräsentiert, zum anderen ein Instrument, das dem Inhaber ein Recht auf Rabatt oder Rückvergütungen im Zusammenhang mit einer Leistung verleiht.
Im nationalen Recht finden sich daher Regelungen zu gegen Entgelt ausgegebenen Gutscheinen. Für diese Gutscheine wurde durch Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie mit Wirkung für Gutscheine, die ab dem 1.1.2019 ausgestellt wurden, eine allgemeingültige Defintion des Gutscheins eingeführt und eine gesetzliche Regelung zu Zeitpunkt und Entstehung der Umsatzsteuer bei sog. Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen im deutschen Umsatzsteuerrecht getroffen. Daneben findet sich im deutschen Recht die umsatzsteuerliche Behandlung von sog. Preiserstattungs- und Preisnachlassgutscheinen ("Rabattgutscheine").
Die wichtigsten Rechtsquellen zu (gegen Entgelt ausgegebenen) Gutscheinen finden sich in § 3 Abs. 13 - Abs. 15 UStG. Die Finanzverwaltung regelt die umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen in Abschn. 3.17 UStAE.
Zu sog. Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen finden sich die Regelungen der Finanzverwaltung in Abschn. 17.2 UStAE. Eine gesetzliche Regelung findet sich nicht im Umsatzsteuerrecht.
Rechtsprechung zu gegen Entgelt ausgegebenen Gutscheinen gibt es bislang nur vereinzelt. Zu sog. Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen gibt es jedoch eine Vielzahl von Entscheidungen, die exemplarisch nachfolgend wiedergegeben werden.
1 Gegen Entgelt ausgegebene Gutscheine
Für Gutscheine, die gegen Entgelt ausgegeben werden, findet sich in § 3 Abs. 13-15 UStG eine Definition des Begriffs Gutschein sowie dessen Differenzierung in sog. Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine. Zudem sind im deutschen Umsatzsteuerrecht Regelungen zum Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuer und deren Bemessungsgrundlage getroffen.
Der nationale Gesetzgeber hat mit Einführung der § 3 Abs. 13-15 UStG eine nahezu wortgetreue Umsetzung der EU-Gutschein-Richtlinie vorgenommen.
Die EU-Gutschein-Richtlinie wurde am 1.7.2016 veröffentlicht und war durch die EU-Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2018 in nationales Recht umzusetzen. Durch die EU-Gutschein-Richtlinie wurden 3 neue Artikel, Art. 30a, 30b und 73a MwStSystRL, als Vorschriften zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen in die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie eingeführt, um eine unionsweit einheitliche Besteuerung von Gutscheinen zu gewährleisten.
Die Finanzverwaltung hat in Abschn. 3.17 UStAE die umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen präzisiert und offene Fragestellungen geklärt.
1.1 Definitionen und Grundkonzept
Nach § 3 Abs. 13 UStG handelt es sich bei einem Gutschein um ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es anstelle einer regulären Geldzahlung als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen. Gutscheine können körperlicher Art sein oder in elektronischer Form bestehen.
Die Definition grenzt bestimmte Arten von Gutscheinen aus, wie z. B. sog. Preiserstattungs- und Preisnachlassgutscheine, die den Inhaber lediglich zu einer Preiserstattung beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen berechtigen, aber ihm nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten. Auch Fahrscheine, Eintrittskarten für Kino und Museen, Briefmarken und vergleichbare Instrumente sowie Gutscheine für Warenproben oder Muster sind nicht von der Definition umfasst. Bloße Zahlungsdienste oder Zahlungsinstrumente i. S. v. "Guthabenkarten" stellen ebenfalls keine solchen Gutscheine dar.
Abgrenzung Gutscheinkarte und Guthabenkarte
Eine Abgrenzung zwischen "Gutscheinkarte" und "Guthabenkarte" kann schwierig werden. Eine reine "Guthabenkarte" i. S. eines Zahlungsinstruments kann in der Praxis vereinfachungshalber jedoch angenommen werden, wenn diese jederzeit und voraussetzungslos wieder gegen den ursprünglich eingezahlten bzw. noch nicht verwendeten Geldbetrag zurückgetauscht werden kann.
Das Umsatzsteuergesetz differenziert im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung zwischen sog. Einzweck-Gutscheinen in § 3 Abs. 14 UStG und Mehrzweck-Gutscheinen in § 3 Abs. 15 UStG:
Einzweck-Gutschein nach § 3 Abs. 14 UStG ist ein Gutschein, bei dem der Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheins feststehen.
Ausgabe und Übertragung
Laut Finanzverwaltung wird der Verkauf eines Gutscheins an (Privat-)Kunden als "Ausgabe" und der zwischen Unternehmern als "Übertragung" bezeichnet.
Die umsatzsteuerliche Behandlung der dem Gutschein bei Einlösun...