OFD Karlsruhe, Verfügung v. 29.2.2008, S 7270/3

Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z.B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung i.S. von § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der USt.

Beispiele:

  Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen (z.B. Popcorn) und Getränken eingelöst werden kann.
   
  Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
   
  Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.

Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der ggf. noch zu zahlende Differenzbetrag der USt.

Beispiele:

  Ein Restaurant stellt einen Gutschein über ein Frühstücks- und Lunchbuffet aus.
   
  Ein Kino erstellt Gutscheine über Filmvorführungen.
   
  Ein Fitnessstudio stellt einen Gutschein zur Benutzung der Sonnenbank aus.

Werden in diesen Fällen die Gutscheine endgültig nicht eingelöst, ist die USt nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu berichtigen.

 

Normenkette

UStG § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a

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