Bei Gutschriften dürfte es öfter zu einer Missachtung der strengen Rechnungsvoraussetzungen kommen als bei klassischen Rechnungen. Dies hängt m. E. damit zusammen, dass das Problembewusstsein bei den Beteiligten hier nicht so ausgeprägt ist wie bei der Erstellung einer herkömmlichen Rechnung. Der Leistende, der normalerweise über eine Leistung abrechnet, wird sich tendenziell weniger mit den Rechnungsvoraussetzungen beschäftigen, weil er das Abrechnungsdokument gar nicht erstellen muss, sondern lediglich empfängt und somit nur zur Kenntnis nimmt. Beim Leistungsempfänger und Aussteller der Gutschrift wird wahrscheinlich hausinternen – sprich selbst erstellten – Dokumenten weniger Aufmerksamkeit geschenkt, als dies bei eingehenden Rechnungen der Fall ist. Wohl deshalb ist zu beobachten, dass bei Gutschriften des Öfteren fortlaufende Rechnungsnummern fehlen, Steuernummern nicht vorhanden sind oder bei der Angabe der Leistung[1] bzw. des konkreten Leistungszeitpunkts "geschludert" wird. All dies kann dazu führen, dass dem Aussteller einer Gutschrift der Vorsteuerabzug verweigert wird.

 
Wichtig

Beschränken sich die Fehler nicht nur auf formale Dinge, sondern betreffen sie sogar den materiellen Inhalt der Rechnung (z. B. falscher/überhöhter Steuersatz), trifft dies auch den Leistenden als Empfänger der Gutschrift. Ggf. schuldet dieser sogar die vom Gutschriftaussteller unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer gem. § 14c UStG.[2]

Vielfach wird in der Praxis nicht beachtet, dass die unangenehmen Rechtsfolgen des § 14c UStG (unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis) auch dann eintreten, wenn das Abrechnungsdokument nicht alle in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben enthält. Es ist also grundsätzlich nicht möglich, die Entstehung der "Strafsteuer" dadurch zu vermeiden, dass man sich auf (einzelne) fehlende formale Rechnungsanforderungen stützt.[3] Womöglich lässt sich aber durch Bezugnahme auf ergänzende Unterlagen (z. B. Vertrag) eine Steuerschuld nach § 14c UStG vermeiden.[4]

[1] Die Gutschrift muss Angaben enthalten, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der empfangenen Leistung ermöglichen; vgl. BFH, Beschluss v. 5.2.2010, XI B 31/09, BFH/NV 2010 S. 962.

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