Leitsatz
Für den Vorsteuerabzug müssen Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer grundsätzlich identisch sein. Wer als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen.
Normenkette
§ 2 UStG , § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Sachverhalt
Die Klägerin arbeitete als Dienstleistungsbetrieb für Ausbein- und Zerlegearbeiten mit einer Vielzahl von Ausbeinern und Zerlegern zusammen, die als selbstständige Unternehmer behandelt wurden. Über die ausgeführten Leistungen rechnete die Klägerin wöchentlich im Gutschriftsverfahren ab.
In 12 Fällen waren Empfänger der Gutschriften und der Zahlungen nicht die Ausbeiner und Zerleger selbst, sondern andere Personen, zumeist nahe Angehörige. Aus den unterschiedlichsten Gründen wollten die Ausbeiner und Zerleger in diesen 12 Fällen abrechnungstechnisch nicht in Erscheinung treten.
Das FA versagte der Klägerin in den 12 Fällen den Vorsteuerabzug, die Klage beim FG hatte Erfolg.
Entscheidung
Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Der Vorsteuerabzug aus einer Gutschrift könne nur vorgenommen werden, wenn die erstellte Gutschrift dem leistenden Unternehmer als Empfänger zugeleitet worden sei. Wer bei einem Umsatz als Leistender angesehen werden könne, ergebe sich im Regelfall aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen.
Das FG habe zur Beurteilung des Leistenden nicht die konkret abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen und das jeweilige Auftreten nach außen in jedem der streitigen zwölf Fälle hinreichend gewürdigt. Diese Feststellung sei nicht deswegen entbehrlich, weil die Klägerin in 11 der 12 Fälle eine sog. Unternehmerbescheinigung vorgelegt habe, in denen das jeweils zuständige Finanzamt dem Gutschriftenempfänger bescheinigt habe, er sei unter einer bestimmten Steuernummer erfasst und unterliege den allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.
Hinweis
Im Umsatzsteuerrecht gilt nach wie vor der Grundsatz, dass die zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen den am Leistungsaustausch beteiligten Parteien Grundlage für die umsatzsteuerliche Beurteilung darstellen. Leistender ist in der Regel derjenige, der nach außen im eigenen Namen auftritt. Soweit als Leistender eine andere Person in Betracht kommt als diejenige, die tatsächlich gehandelt hat, ist konkret zu überprüfen, wie der tatsächlich Handelnde nach außen aufgetreten ist und wie die konkreten abgeschlossenen Vereinbarungen aussahen.
Im Besprechungsfall wollten die tatsächlich Handelnden, Ausbeiner und Zerleger, selbst "abrechnungstechnisch nicht in Erscheinung treten". Allein wirtschaftliche Gründe rechtfertigen es nicht, die stattdessen benannten Rechnungsadressaten als leistende Unternehmer anzusehen. Im Fall der Gutschriftserteilung muss folglich der umsatzsteuerlich Leistende auch als Rechnungsadressat genannt werden, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 05.04.2001, V R 5/00