Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Wird der Steuerpflichtige als Synchronsprecher sowie als Synchronregisseur überwiegend in den jeweiligen auswärtigen Aufnahmestudios der Auftraggeber tätig, erfordern diese Tätigkeiten mehr oder zumindest annähernd den gleichen Zeitaufwand wie eine vom Steuerpflichtigen zusätzlich ausgeübte Dialogbuchautorentätigkeit und machen die Einnahmen aus den erstgenannten Tätigkeiten mehr als 50 % der gesamten Einnahmen aus, so bildet das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn der qualitative Schwerpunkt der Dialogbuchautorentätigkeit nicht in den auswärtigen Studios, sondern im häuslichen Arbeitszimmer liegen sollte.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige erzielte u.a. als Synchronsprecher, Dialogbuchautor sowie Synchronregisseur Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Dabei betrugen die Einnahmen aus der Tätigkeit als Synchronsprecher und als Synchronregisseur insgesamt mehr als die Hälfte der gesamten steuerpflichtigen Einnahmen. Der Steuerpflichtige machte in seiner Einkommensteuererklärung und nachfolgend im Einspruchsverfahren erfolglos die gesamten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend, da er der Meinung war, sein Arbeitszimmer stelle den Mittelpunkt seiner Gesamttätigkeit dar.
Entscheidung
Das FG wies die Klage ab und entschied, dass der Betriebsausgabenabzug der Arbeitszimmerkosten - wie vom FA vorgenommen - auf 1.250 EUR zu beschränken ist. Übt ein Steuerpflichtiger - wie im Streitfall - mehrere betriebliche Tätigkeiten nebeneinander aus, ist der Mittelpunkt anhand der Gesamtbetrachtung aller von ihm ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen. Dabei kann das häusliche Arbeitszimmer eines Steu...
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