Leitsatz
Der BFH definiert ein häusliches Arbeitszimmer iSv. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG als einen Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder organisatorischer Arbeiten dient (BFH v. 19.09.2002, VI R 70/01). Wann ein Raum jedoch in die "häusliche Sphäre" fällt, wurde vom BFH, soweit der Raum sich außerhalb der eigentlichen Wohnung befindet, noch nicht abschließend geklärt. Das FG Rheinland-Pfalz urteilte nunmehr, eine Wohnung in räumlicher Nähe zur Wohnung des Steuerpflichtigen kann ein häusliches Arbeitszimmer sein mit der Folge, das die gesetzliche Abzugsbeschränkung gilt. Der Höchstbetrag für ein Arbeitszimmer ist zimmerbezogen und kann daher von beiden Ehegatten, die das Zimmer gemeinsam nutzen, nur einmal abgezogen werden. Dafür ist er, notfalls durch Schätzung, auf die jeweilige tatsächliche Nutzung aufzuteilen.
Sachverhalt
Der angestellte Kläger, der nebenberuflich selbständig in geringem Umfang tätig war, nutzte gemeinsam mit seiner Ehefrau im Streitjahr für neun Monate ein Arbeitszimmer in der eigenen Mietwohnung; die restlichen 3 Monate wurde von beiden eine im selben Mehrfamilienhaus angemietete Zwei-Zimmer-Wohnung als Arbeitszimmer genutzt. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen von 3.645,65 DM als Werbungskosten nicht an, sondern gewährte ihm nur 100,00 DM als Betriebsausgaben. Für die Ehefrau wurden 1.784,00 DM als Sonderausgaben (Ausbildungskosten) akzeptiert.
Entscheidung
Das FG entschied, dass es sich bei der angemieteten Wohnung um ein "häusliches Arbeitszimmer" iSv. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG handelt und damit die Höchstbetragsregelung gilt. Es stellte dabei auf die räumliche Nähe zur privaten Wohnung ab; beide Wohnungen sind nur etagenweise getrennt und durch ein gemeinsames Treppenhaus verbunden. Trennende Treppenhaustüren sind kein Abgrenzungskriterium. Damit hat das FG den zimmerbezogenen Höchstbetrag zum einen je hälftig auf die Eheleute aufgeteilt und beim Kläger wiederum je hälftig zwischen der selbständigen und nichtselbständigen Nutzung unterschieden. Nur hinsichtlich der Nutzung für die selbständige Tätigkeit wurde dem Kläger der entsprechende Abzug gewährt. Der so ermittelte abzugsfähige Betrag wurde noch um die bereits vom FA anerkannten Betriebsausgaben bzw. Sonderausgaben korrigiert.
Hinweis
Literatur und Rechtsprechung sind sich noch nicht einig, ob ein in einem anderen Geschoss gemieteter und außerhalb der Privatwohnung sich befindlicher zusätzlicher Raum oder Wohnung ebenfalls ein häusliches Arbeitszimmer darstellen kann. Diesbezüglich sind derzeit mehrere Verfahren vor dem BFH anhängig, die sich mit dieser Frage auseinandersetzen. Das FG hat deshalb die Revision zugelassen. Vergleichbare Fälle sollten deshalb zum Ruhen gebracht werden, um die Entscheidung des BFH abzuwarten. Aber auch ein Arbeitszimmer in einem Nachbarhaus führt nicht zwangsläufig zur Verneinung der Häuslichkeit. Hier sind sich die Finanzgerichte nicht einig, so dass auch für solche Fälle eine abschließende Klärung durch den BFH abzuwarten bleibt.
Link zur Entscheidung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.08.2002, 3 K 1585/00