Der Geschäftsführer kann sich gegenüber der GmbH vor allem dann schadensersatzpflichtig machen, wenn er für die Gesellschaft nachteilige Verträge abschließt.

 
Praxis-Beispiel

Streichung der Kundenschutzklausel

Eine GmbH vertreibt über Vertragshändler Softwareprodukte. Die Vertragshändler übernehmen hierbei auch die Schulungen und den Support vor Ort. Grundlage ist ein Rahmenvertrag. Bei einer Neufassung des Rahmenvertrags, den der größte Vertragshändler anregt und vorschlägt, fehlt die bisherige Kundenschutzklausel. Dem Geschäftsführer fällt dies nicht auf. Später werden Kunden, die bisher die Software der GmbH nutzten, auf andere Produkte von dem Vertragshändler umgestellt. Der Schaden für die GmbH ist erheblich. Der Geschäftsführer soll haften. Zu Recht, wie das OLG München in einem vergleichbaren Fall befand, da die Streichung der Kundenschutzklausel außerhalb des unternehmerischen Ermessens lag und somit pflichtwidrig war.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge