In der Krise der GmbH suchen viele Geschäftsführer nach Möglichkeiten, den Geschäftsbetrieb möglichst lange aufrecht zu erhalten, weil sie auf Besserung hoffen. Dies kann den Tatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllen. Was aber geschieht, wenn der Geschäftsführer den Arbeitnehmern bewusst die Löhne nicht auszahlt, weil im Falle der Insolvenz ja ohnehin für 3 Monate Insolvenzgeld gezahlt wird? Stellt dies eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit dar, die das Insolvenzgeld leistet? Dies kann der Fall sein, wie Gerichte entschieden haben.

Der Geschäftsführer kann also persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er statt Insolvenzantrag zu stellen, weiter wirtschaftet, die fälligen Löhne und Sozialversicherungsbeiträge nicht zahlt und hierbei bewusst in Kauf nimmt, dass Insolvenzgeld in Anspruch genommen wird. Hierdurch kann eine Haftung des Geschäftsführers für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ausgelöst werden.[1] Diese muss aber darlegen und beweisen, dass sie bei rechtzeitiger Antragstellung Insolvenzgeld in geringerer Höhe ausbezahlt hätte.[2] Der Geschäftsführer kann sich also mit der Argumentation entlasten, der spätere Insolvenzverwalter hätte bei einer Betriebsfortführung ohnehin Insolvenzgeld in Anspruch genommen, sodass ein Schaden entfällt.

Der Geschäftsführer muss sich jedoch klarmachen, dass er sich schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er den Insolvenzantrag verzögert, sofern er hierbei die Schädigung von Gläubigern billigend in Kauf nimmt.

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