Der GmbH-Geschäftsführer haftet grundsätzlich nur dann für den Überziehungskredit der GmbH, wenn er sich hierfür verbürgt hat. Aber Vorsicht: Der BGH hat für diesen Grundsatz eine wichtige Ausnahme festgelegt.

Danach haftet der Geschäftsführer für die Rückzahlung des Kontokorrentkredits gegenüber der Bank auch dann, wenn nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft der Kredit vergrößert wurde. Auch hier kann der unter 2.2. erwähnte Anspruch der Haftung wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 823 II BGB i. V. m. § 15a InsO in Betracht kommen. Die Bank kann hierbei Neugläubiger sein.

 
Praxis-Beispiel

Kredit nach Insolvenzreife

Der Geschäftsführer einer insolvenzreifen Gesellschaft hatte nach Eintritt der Insolvenzreife einen Kredit in Anspruch genommen bzw. den bestehenden Kredit erweitert. Der Geschäftsführer, so der BGH, haftet gegenüber der Bank in voller Höhe, da der Bank der Kredit nicht ausgefallen wäre, wenn der Geschäftsführer rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt hätte.[1]

Mit dieser Entscheidung setzt der BGH seine bereits 1994[2] eingeleitete Rechtsprechung fort. Der Geschäftsführer muss sich vergegenwärtigen, dass er in der Insolvenz unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen hat. Er sollte auf keinen Fall den Geschäftsbetrieb unter Ausnutzung des Kontokorrentkredits aufrechterhalten. Tut er dies doch, muss er damit rechnen, persönlich von der Bank in Anspruch genommen zu werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?