Der BGH stellt in ständiger Rechtsprechung den faktischen Geschäftsführer dem formell ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer gleich. Er hat klargestellt, dass ein faktischer Geschäftsführer nicht schon dann anzunehmen ist, wenn ein Gesellschafter lediglich satzungsgemäß auf den Geschäftsführer gesellschaftsintern einwirkt. Ein dominierender Mehrheitsgesellschafter wird also nicht aufgrund dieser Stellung zum faktischen Geschäftsführer. Erforderlich ist vielmehr ein Hervortreten des Gesellschafters nach außen, das üblicherweise der Geschäftsführung zuzurechnendes Handeln umfasst.
3.1 Wann handelt der faktische Geschäftsführer wirklich für die GmbH?
In einem Urteil führt der BGH aus, dass eine Person als faktischer GmbH-Geschäftsführer hafte, wenn der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft nachhaltig prägt. Dazu muss er über die interne Einwirkung auf die Satzung hinaus durch eigenes Handeln im Außenverhältnis die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans maßgeblich in die Hand genommen haben.
Verdrängung des tatsächlichen Geschäftsführers
In einem vom BGH zu entscheidenden Fall wurden Gelder aus Ticketverkäufen durch die GmbH veruntreut. Der Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin, das heißt der Muttergesellschaft, sollte hier als faktischer Geschäftsführer in Anspruch genommen werden, da er massiv auf den organschaftlich bestellten Geschäftsführer der Tochter-GmbH eingewirkt habe.
Der Geschäftsführer der Tochter-GmbH sei geradezu entmachtet worden. Unter anderem musste er bei allen wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen, insbesondere bei Auszahlungen über (zum damaligen Zeitpunkt) 2.500 DM die Mehrheitsgesellschafterin informieren. Zudem hat sich die Mehrheitsgesellschafterin bei zentralen wirtschaftlichen Entscheidungen, wie Preiskalkulation, Werbung und Abrechnung, die Entscheidung vorbehalten. Auch habe die Muttergesellschaft Abbuchungsvollmacht über die Konten der Tochtergesellschaft gehabt, weshalb sie ihre Forderungen intern leichter habe durchsetzen können.
Entscheidung des Gerichts
Dies alles genügte dem BGH jedoch nicht, um hier eine faktische Geschäftsführung anzunehmen. Zwar sei es nicht erforderlich, dass der Geschäftsführer völlig aus seiner gesetzlichen Geschäftsführung verdrängt werde, jedoch müsse der faktische Geschäftsführer auch im Außenverhältnis die Geschäftsführungstätigkeit maßgeblich in die Hand genommen haben, was hier nicht der Fall gewesen sei.
"Faktischer" Geschäftsführer muss auch nach außen erkennbar sein
Früher gab es keine gerichtliche Definition für den faktischen Geschäftsführer. Blühender Fantasie war also Tür und Tor geöffnet. Jede in der GmbH als "unangenehm" empfundene Person konnte plötzlich zum Haftungsziel werden. Vor einigen Jahren hat der BGH klargestellt, dass ein "Faktischer" auch nach außen wie ein Geschäftsführer auftreten muss. Die Leitung der GmbH durch Weisungen des starken Gesellschafters gegenüber den "richtigen" Geschäftsführern genügt nicht, selbst wenn diese sich als "Marionetten" fühlen, weil das Tagesgeschäft fremdbestimmt wird. Fazit: Der kluge Gesellschafter wird also den Geschäftsführer offiziell handeln und auftreten lassen und ihn durch interne Anweisungen steuern.
3.2 Der faktische Geschäftsführer in Krise und Insolvenz
Der BGH hat zum faktischen Geschäftsführer entschieden, dass dieser nicht nur die Pflicht zur rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags habe. Er muss auch die haftungs- und strafrechtlichen Folgen des Versäumnisses tragen. Daher müsse der faktische Geschäftsführer der Gesellschaft auch verbotene Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife vorgenommen hat, erstatten.