Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Für die Frage der Vereinnahmung der Forderung und somit einer Haftung der Bank ist es unerheblich, dass die Globalzession den Drittschuldnern gegenüber nicht aufgedeckt worden ist. Die Aufdeckung zählt nicht zum Haftungstatbestand des § 13c UStG.
Sachverhalt
Die Klägerin klagte als Gesamtrechtsnachfolgerin der W-AG. Diese war nach § 13c UStG vom Finanzamt in Haftung genommen worden, weil sie zu 22,28 % einem Bankenkonsortium angehört hat, das sich im Rahmen eines Sicherheitenpoolvertrages Forderungen der A GmbH & Co. KG abtreten lassen hatte. Bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG war mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter sowie mit dem Bankenpool eine Sicherheitenabgrenzungsvereinbarung und Fortführungsregelung abgeschlossen worden. Hierin war geregelt, dass der Bankenpool über umfängliche Sicherheiten am Umlaufvermögen, Sicherungsübereignungen sowie eine Globalzession verfüge. Im Interesse einer Fortführung des Unternehmens sollte dem vorläufigen Insolvenzverwalter gestattet sein, Warenbestände zu veräußern und sich daraus ergebende Forderungen einzuziehen. Unterm Strich flossen der W-AG daraus unstrittig Gelder zu, aus denen das Finanzamt die Umsatzsteuer herausrechnete und diese im Wege der Haftung nach 13c UStG geltend machte.
Entscheidung
Die gegen die Haftungsinanspruchnahme vorgetragenen unterschiedlichsten Einwendungen hatten allesamt keinen Erfolg. Insbesondere umfasst der Haftungstatbestand des § 13c UStG auch eine Abtretung von Forderungen aus Umsätzen durch eine Globalzession (vgl. BFH, Urteil v. 20.3.2013, XI R 11/12). Die Forderungen wurden auch von der Klägerin vereinnahmt, weil es insoweit ohne Bedeutung ist, dass nicht die Klägerin bzw. die W-AG selbst den Betrag eingezogen haben, sondern dies letztlich durch den Insolvenzverwalter geschehen ist. Entscheidend ist allein, dass die Klägerin bzw. die W-AG den Betrag durch Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters über den Bankenpool vereinnahmt hat. Ebenso ist es, entgegen der Ansicht der Klägerin, für die Frage der Vereinnahmung unerheblich, dass die Globalzession den Drittschuldnern gegenüber nicht aufgedeckt worden ist. Die Aufdeckung zählt nicht zum Haftungstatbestand des § 13c UStG (vgl. BFH, Urteil v. 20.3.2013, XI R 11/12). Dass die Klägerin vorliegend gar nicht in der Lage war, die die Haftung letztlich auslösenden steuerpflichtigen Umsätze der A GmbH & Co. KG im Einzelnen zu überprüfen, ändert an der Haftung nichts. Es obliegt insoweit nicht dem Finanzamt, jeden einzelnen Umsatz darzulegen. Dafür ergeben sich keine Anhaltspunkte im Gesetz. Dies wäre im Übrigen technisch auch gar nicht möglich, weil die von der KG geschuldete Umsatzsteuer sich aus einer Vielzahl von Umsätzen mit Vorsteuern zusammensetzt und die Umsatzsteuerjahreserklärung und auch die monatlichen Voranmeldungen jeweils nur Gesamtbeträge ausweisen.
Hinweis
Nach den Ausführungen des Finanzgerichts habe die Klägerin offenbar übersehen, dass die bei ihr geltend gemachte Haftungsforderung sich betragsmäßig nicht mit dem Umsatzsteueranteil in den abgetretenen Forderungen decken muss. § 13c Abs. 2 Satz 2 UStG schützt den Haftungsschuldner dadurch, dass die Haftung der Höhe nach auf nicht entrichtete Steuer begrenzt ist. Dies folgt auch unmittelbar aus § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG. Danach haftet der Abtretungsempfänger für die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Das Gesetz verlangt allerdings keine Deckungsgleichheit, weil nur erforderlich ist, dass der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz an einen anderen Unternehmer abgetreten hat und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet ist. Es wird also nur der Haftungsbetrag der Höhe nach gedeckelt.
Im Übrigen meint das Finanzgericht, dass es des von der Klägerin verlangten Nachweises schon deswegen nicht bedürfe, weil die KG im Wege einer Globalzession alle ihre (künftigen) Forderungen aus Leistungen an die W-AG als Mitglied des Bankenpools abgetreten hatte. Die von der Klägerin für sich reklamierte Überprüfungsmöglichkeit ergäbe sich schlicht daraus, dass ihr letztlich ein Betrag aus der Globalzession bzw. dem Sicherheitenpoolvertrag in Höhe von × EUR zugeflossen ist. Dass die Klägerin vortrug, dass in der ausgekehrten Summe auch solche Beträge enthalten sein könnten, die nicht der Haftung nach § 13c UStG unterlägen (z. B. Schadensersatzleistungen, steuerfreie Lieferungen oder Leistungen), wurde letztlich als reine Spekulation gewertet.
Dass Unternehmern, die nach § 13c UStG vom Finanzamt in Haftung genommen werden (also insbesondere Kreditinstitute), faktisch kaum eine Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides näher zu überprüfen, ist in der Tat unbefriedigend. In der Literatur wird daher empfohlen, dass sich der Zessionar bereits bei der Vertragsgestaltung...