Überblick

Das materielle Haftungsrecht ist in der AO (§§ 69 ff. AO), in anderen Steuergesetzen und auch in zivilrechtlichen Gesetzen geregelt. Die vertragliche Haftung ist z. B. geregelt in §§ 414, 765 BGB. Die Haftung nach Steuergesetzen ergibt sich hauptsächlich nach den §§ 69 ff AO. Andere Steuergesetze enthalten ebenfalls Haftungsvorschriften, z. B. § 10b Abs. 4, § 42d, § 44 Abs. 5, § 48a Abs. 3 EStG, § 20 ErbStG, §§ 13c, 25e UStG.

Eine gesetzliche Haftung kann sich auch ergeben aus Bestimmungen des Zivilrechts z. B. §§ 128,130, 159, 161, 171, 172, 25 HGB oder §§ 421, 427 BGB.

Im Folgenden werden ausschließlich die materiellen Haftungsbestimmungen behandelt, die sich aus der Abgabenordnung ergeben. Hierbei handelt es sich um die Haftungsnormen, die in der Praxis der Finanzverwaltung regelmäßig die größte Bedeutung haben.

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