Nach der Rechtsprechung des BFH haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar den OHG-Gesellschaftern für die Steuerschulden und steuerlichen Nebenleistungen der GbR in sinngemäßer Anwendung der §§ 421, 427 BGB unbeschränkt[1] und unbeschränkbar.[2] Einschränkungen der unbeschränkten Haftung von Gesellschaftern einer GbR hat der BGH nur in einigen wenigen Ausnahmefällen anerkannt, z. B. bei Bauherrengemeinschaften oder geschlossenen Immobilienfonds. Die Haftung für Steuerschulden und steuerliche Nebenleistungen hat der BFH ausdrücklich bestätigt.[3]

Für Steuerschulden, die vor seinem Eintritt in die GbR entstanden sind, haftet der Gesellschafter bislang nicht.[4] Der BGH hat der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilrecht die Rechtsfähigkeit zugesprochen und die Haftung der Gesellschafter entsprechend der Haftung der OHG-Gesellschafter bejaht, also §§ 128 ff. HGB angewendet.[5] Der BGH hat auch die Haftung für gesetzliche Schulden bejaht, die vor dem Eintritt des Gesellschafters entstanden sind.[6] Ob der BFH diese Rechtsprechung auch auf das Steuerrecht übertragen wird, steht noch aus, doch dürfte dies konsequent, wenngleich fragwürdig sein.[7]

Die Haftungsansprüche gegen den GbR-Gesellschafter verjähren entsprechend §§ 159, 160 HGB in 5 Jahren nach dem Ausscheiden des Gesellschafters.[8] Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann die Haftung nach § 128 HGB gegen den GbR-Gesellschafter nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Allerdings können Haftungsansprüche auf einer anderen Rechtsgrundlage – z. B. § 69 AO – weiterhin von der Finanzverwaltung in Anspruch genommen werden.

Ein wichtiger Hinweis zum Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Dieses hat durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 10.8.2021[9] erhebliche Änderungen erfahren. Die neuen Bestimmungen gelten ab dem 1.1.2024. Auch im Recht der OHG ergeben sich verschiedene Änderungen; diese betreffen aber im Wesentlichen die Nummerierung der einzelnen Bestimmungen und weniger den rechtlichen Gehalt.

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