10.1 Anstellungsvertrags-Rechtsschutz
Versichert sind damit Streitigkeiten zwischen Geschäftsführer und GmbH aus dem Anstellungsvertrag.
Fälle für die Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung
- fristlose Kündigung wegen angeblichen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot
- Widerruf der Versorgungszusage wegen des Vorwurfs der Untreue
- Streit um das Zeugnis
Häufig wird lediglich der gerichtliche Rechtsschutz, nicht jedoch die außergerichtliche Interessenwahrnehmung versichert. Einigt sich daher der Geschäftsführer, wie es häufig geschieht, außergerichtlich nach einer fristlosen Kündigung mit der GmbH, muss er oft seinen Anwalt selbst bezahlen. Policen, die auch den außergerichtlichen Rechtsschutz absichern, sind entsprechend kostspieliger.
Der Anstellungsvertrags-Rechtsschutz wird in der Praxis von den Versicherern meist nur als Privatlösung angeboten, d. h., nur der Geschäftsführer, nicht hingegen die GmbH kann den Vertrag abschließen.
Absicherung für den Geschäftsführer
Der Geschäftsführer soll nach seiner Einstellung, jedenfalls dann, wenn er einen Vertrag mit langer Laufzeit abgeschlossen hat, darauf achten, dass er sich ggf. eine Anstellungsvertrags-Rechtsschutz-Police zulegt. Wird er fristlos gekündigt und möchte er sich dagegen wehren, kann dies für ihn sonst eine teure Angelegenheit werden. In der herkömmlichen Arbeits-Rechtsschutz-Police sind Streitigkeiten als GmbH-Geschäftsführer nicht mitversichert.
10.2 Straf-Rechtsschutz
Versichert sind über diesen Baustein Straf- und Bußgeldverfahren gegen den Geschäftsführer.
Fälle für die Straf-Rechtsschutzversicherung
- Strafrechtliche Verfolgung gegen den Geschäftsführer wegen fahrlässiger Körperverletzung, weil Verbraucher durch gesundheitsgefährdende Produkte verletzt wurden
- Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung, weil durch einen Sattelschlepper der GmbH infolge nicht ordnungsgemäßer Wartung der Bremsanlage ein Mensch getötet wurde
- Anklage des Geschäftsführers wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung
Geht es um die strafrechtliche Verfolgung, gewährt der Versicherer bei Taten, die nur vorsätzlich begangen werden können, grundsätzlich nur vorläufig Rechtsschutz. Stellt sich heraus, dass der Geschäftsführer vorsätzlich gehandelt hat und wird er entsprechend verurteilt, entfällt die Deckung. Der Geschäftsführer muss die Anwaltskosten und die sonstigen Kosten des Verfahrens dann aus eigener Tasche zahlen und dem Versicherer bereits verauslagte Kosten erstatten. Einige Versicherer machen hiervon eine Ausnahme, wenn die Verurteilung durch Strafbefehl erfolgt oder nur ein Vergehen, nicht jedoch ein Verbrechen angeklagt wird.
10.3 Vermögensschaden-Rechtsschutz
Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Abwehr von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer. Die Vermögensschaden-Rechtsschutz-Police enthält damit die Kostenkomponente der D&O-Versicherung. Diese Versicherung bietet sich u. a. an, wenn die GmbH für den Geschäftsführer keine D&O-Versicherung abschließen möchte.
Fälle für die Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung
- Der Geschäftsführer einer Werkstatt für behinderte Menschen in der Rechtsform einer GmbH soll haften, weil er in einer bestimmten Anzahl von Fällen nicht für eine bedarfsgerechte Einstufung der behinderten Menschen gesorgt hat und deshalb zu geringe Leistungen gewährt wurden.
- Dem Geschäftsführer entstehen Kosten für die Abwehr eines Schadensersatzanspruchs seitens der GmbH, weil er zu überhöhten Preisen Strom eingekauft hat.