5.1 Ausreichende Deckungssumme
Die Wahl der richtigen Deckungssumme ist sehr wichtig. Allerdings ist die Ermittlung der angemessenen Höhe schwierig. Je höher die Deckungssumme, desto höher fällt die Prämie aus. Die Höhe der Deckungssumme bestimmt sich nach den Risiken der Organtätigkeit und kann je nach Branche stark variieren. Unabhängig von der Art der Tätigkeit sollte die Deckungssumme mindestens 2 Mio. EUR betragen. Einige Versicherer deckeln die Versicherungssumme in Abhängigkeit zur Bilanzsumme, z. B. wird bei einer Bilanzsumme von bis zu 5 Mio. EUR maximal eine Versicherungssumme von 2 Mio. EUR versichert. Es gibt in der Praxis auch für mittelständische Unternehmen Einzelpolicen bis zu einer Deckungssumme von 25 Mio. EUR. Über sog. Exzedenten-Deckungen können bei weiteren Versicherern zusätzliche Deckungen aufgenommen werden, so z. B. viermal 25 Mio. EUR, sodass dadurch Schäden bis 100 Mio. EUR versichert wären. Damit korrespondieren entsprechend hohe Prämien. Der Markt schwankt allerdings, insbesondere was die zur Verfügung stehenden Kapazitäten anbetrifft.
5.2 Nachhaftung und Rückwärtsversicherung
Bei der D&O-Versicherung gilt das sog. Claims-Made-Prinzip. Das bedeutet, zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung muss grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen. Die Anspruchserhebung kann zeitlich deutlich nach der Pflichtverletzung erfolgen, weil beispielsweise die Gesellschafterversammlung erst Jahre später den Verstoß aufdeckt. Besteht zu diesem Zeitpunkt keine D&O-Versicherung mehr, besteht auch kein Versicherungsschutz mehr, selbst wenn zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung noch eine D&O-Versicherung bestand. Deshalb ist es wichtig,
- eine entsprechende Nachhaftung bzw. Nachmeldefrist zu vereinbaren oder,
- wenn der Versicherer gewechselt wird, beim neuen Versicherer eine Rückwärtsversicherung für Risiken abzuschließen, die aus bereits vor dem Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen herrühren.
Späte Entdeckung einer Pflichtverletzung
Bestand beispielsweise im Jahre 2020 eine D&O-Police, entdeckt die Gesellschafterversammlung jedoch erst 2024 die Pflichtverletzung, die 2020 begangen wurde, so bestand zwar 2020 die D&O-Police, jedoch nicht mehr 2024, als die Gesellschafterversammlung den Anspruch entdeckt und geltend macht. Ist für diesen Fall keine Nachhaftung vereinbart worden, muss der D&O-Versicherer nicht mehr leisten.
Die Dauer der Fristen für Nachhaftung ist höchst unterschiedlich. Häufig werden 1–5 Jahre, gelegentlich auch ein längerer Zeitraum oder eine unbegrenzte Nachmeldefrist angeboten.
Wird erstmals ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, bieten viele Versicherer ggf. gegen gesonderte Prämie eine Rückwärtsversicherung an. Erfasst werden dann Pflichtverletzungen vor Abschluss des Versicherungsvertrags. Die Rückwärtsversicherung tritt nach den üblichen Bedingungen nur dann ein, wenn die Pflichtverletzung entweder unbekannt ist oder auch nicht hätte bekannt sein müssen. Liegt der Verstoß in der Vergangenheit, wird er aber jetzt erst entdeckt und geltend gemacht, bestünde hierfür ohne die vorgenannte Rückwärtsversicherung kein Versicherungsschutz.
Claims-Made- und Verstoßprinzip werden kombiniert
Es gibt häufig eine Kombination von Claims-Made- und Verstoßprinzip: Das bedeutet, sowohl die Pflichtverletzung als auch die Geltendmachung müssen grundsätzlich während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintreten.
5.3 Nachhaftung für ausgeschiedene Geschäftsführer
Von der Beendigung des D&O-Versicherungsvertrags ist das Ausscheiden eines Geschäftsführers zu unterscheiden. Ist er noch leitender Angestellter, wäre er weiterhin versicherte Person, ist er jedoch ganz aus den Diensten bzw. aus dem Kreis der versicherten Personen ausgeschieden, z. B. weil er pensioniert wurde oder den Konzern gewechselt hat, so sehen die meisten Deckungskonzepte vor, dass auch ehemalige Organmitglieder Versicherungsschutz genießen, solange die D&O-Police besteht. Wird diese beendet, müssten die Nachmelderegelungen so formuliert werden, dass sie auch für die ehemaligen Organmitglieder gelten, was in der Praxis ebenfalls den Regelfall darstellen dürfte.
5.4 Verzicht auf Anfechtung und Rücktrittsrechte des Versicherers
Empfehlenswert sind Policen, die vorsehen, dass der Versicherer auf gesetzliche Rücktritts- und Anfechtungsrechte zumindest zugunsten des nicht arglos oder vorsätzlich handelnden Organmitglieds verzichtet. Bei der Antragsaufnahme oder -verlängerung werden eine Reihe von Risikofragen gestellt, etwa zu der Bilanz oder den Umsatzzahlen, zu Risiken und Vorschäden oder zu der Geschäftsentwicklung und der Art der Tätigkeit. Macht die GmbH hierbei falsche Angaben, kann der Versicherer unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag wegen Arglist anfechten. Der Vertrag wird dann zurückabgewickelt, bei der Arglistanfechtung ist er sogar nichtig.
Besonders dramatisch ist die Situation dann, wenn nur eine versicherte Person die falsche Angabe getätigt hat, nun aber infolge Nichtigkeit des gesamten Vertrags sämtliche versicherten Personen ohne Versicherungsschutz dastehen. Daher kann dieser Verzicht auf Anfechtung und Rücktrittsrechte äußerst sinnvoll sein. Allerdings ist...