Die Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers unterliegt erheblichen Risiken. So ist der Geschäftsführer dem Risiko persönlicher Haftung ausgesetzt. Er muss zudem strafrechtliche Verfolgung befürchten, etwa wenn aus der GmbH heraus Straftaten begangen werden, wie z. B. fahrlässige Körperverletzungen bei dem Inverkehrbringen fehlerhafter Produkte. Ferner trifft den Geschäftsführer das sog. Abberufungs- und Kündigungsrisiko, nämlich dass er ggf. unberechtigt mit sofortiger Wirkung kaltgestellt wird und ohne Geschäftsführergehalt dasteht. Für ihn ist eine Absicherung seiner persönlichen Risiken daher von großer Bedeutung. Dieser Beitrag zeigt, inwieweit für den Geschäftsführer zur Absicherung seiner Position und der damit zusammenhängenden Risiken Versicherungslösungen existieren.
Die 6 häufigsten Fallen
Die D&O-Versicherung schützt den Geschäftsführer und die GmbH/Reichweite der D&O-Versicherung wird überschätzt
Die D&O-Versicherung schützt primär den Geschäftsführer bzw. weitere versicherte Organe, wie z. B. Aufsichtsräte oder leitende Angestellte. Der geschädigte Dritte oder die GmbH selbst muss nach allen Deckungskonzepten auf eigene Kosten den Haftungsanspruch (ggf. gerichtlich) gegen den Geschäftsführer durchsetzen. Für die Haftungsklage wird in Deutschland kein Rechtsschutzversicherungsschutz angeboten. Die Gesellschaft muss daher auf eigene Kosten den Schadensersatzanspruch durchsetzen, während der D&O-Versicherer auf Seiten des Geschäftsführers die Abwehrkosten übernimmt. Nur bei einer Deckungsklage gegen den D&O-Versicherer kann wegen der Kosten eine spezielle Rechtsschutzversicherung helfen. Mittelbar kann die GmbH durch die D&O-Versicherung und die damit verbundene Haftpflichtdeckung vor dem Risiko der Vermögenslosigkeit des Geschäftsführers geschützt werden. Kommt es zur Verurteilung des Geschäftsführers im Haftungsprozess heißt dies aber noch lange nicht, dass der D&O-Versicherer den Geschäftsführer auch freistellt. Greift ein Deckungsausschluss ein, z. B. eine wissentliche Pflichtverletzung, verweigert der D&O-Versicherer die Freistellung. Er kann meist sogar die bereits aufgewandten Abwehrkosten zurückfordern.
Die D&O-Versicherung deckt nicht alle Schadensfälle ab
Die D&O-Versicherung gewährt nur Versicherungsschutz für reine Vermögensschäden, nicht jedoch für sonstige vom Geschäftsführer verursachte Personen- oder Sachschäden. Hier muss die traditionelle Betriebshaftpflichtversicherung helfen. Auch bestehen Ausschlüsse.
→ Kap. 3
Der Umfang der Straf-Rechtsschutzversicherung wird überschätzt
Der Geschäftsführer muss sich zudem vergegenwärtigen, dass eine ggf. vorhandene Straf-Rechtsschutzversicherung nur das Kostenrisiko abdeckt, nicht jedoch die Geldstrafen und Bußgelder übernimmt. Bei einer Vorsatzverurteilung übernimmt die Straf-Rechtsschutzversicherung Kosten in der Regel nicht bzw. fordert diese zurück (Ausnahmen sind möglich).
→ Kap. 10.2
Auch ohne D&O-Versicherung kann sich der Geschäftsführer absichern
Wenn keine D&O-Versicherung besteht, ist eine Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung sinnvoll. Damit kann der Geschäftsführer zumindest sein Kostenrisiko abdecken.
→ Kap. 10.3
Fremdmandate des Geschäftsführers werden nicht gesondert versichert
Diese Deckungslücke kann entstehen, wenn der Geschäftsführer im nicht-konzernverbundenen Aufsichtsrat Mandate wahrnimmt. Über die D&O-Versicherung der Muttergesellschaft wäre er in dieser Tätigkeit nicht versichert. Ggf. besteht bei der konzernfremden Gesellschaft ebenfalls eine D&O-Deckung. Sonst muss geprüft werden, ob diese Fremdmandate gesondert versichert werden.
→ Kap. 2
Der zeitliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes ist zu beachten
Sowohl für Pflichtverletzungen, die vor dem Beginn des Versicherungsvertrages begangen wurden als auch für Ansprüche, die erst nach der Beendigung des Vertrages geltend gemacht werden, muss geprüft werden, inwieweit Regelungen zur Rückwärtsversicherung bzw. Nachhaftung vereinbart sind
→ Kap. 5.3