Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Rux
Rz. 11
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge dem Gläubiger eines Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verpflichtung des Dritten einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Damit ist die Bürgschaft durch das Dreiecksverhältnis Gläubiger-Hauptschuldner-Bürge gekennzeichnet. Der Bürge leistet durch seine Bürgschaft dem Gläubiger gegenüber Sicherheit für die Verbindlichkeiten des Schuldners; der Gläubiger wird also wirtschaftlich dadurch gesichert, dass neben den Hauptschuldner in der Person des Bürgen noch ein Nebenschuldner tritt. Der Gläubiger kommt demnach durch den Bürgschaftsvertrag neben seiner ursprünglichen Forderung gegen den Hauptschuldner zu einer zweiten Forderung gegen den Bürgen.
Rz. 12
Zu den Wechsel- und Scheckbürgschaften gehören
Ausfallbürgschaft
Bei dieser Bürgschaft, auch Schadlosbürgschaft genannt, kann der Bürge die Befriedigung des Gläubigers solange verweigern, bis der Gläubiger ihm nachweist, dass er eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners ohne Erfolg versucht hat. Der Bürge ist demnach nur verpflichtet, wenn ein Ausfall eingetreten ist.
Mitbürgschaft i. S. v. § 769 BGB
In diesem Fall verbürgen sich mehrere Personen für dieselbe Verbindlichkeit. Dadurch wird die gesamtschuldnerische Haftung der Mitbürgen begründet.
Nachbürgschaft
Hier übernimmt eine dritte Person dem Gläubiger gegenüber die Bürgschaft dafür, dass der Bürge (Vorbürge) die ihm obliegende Verpflichtung erfüllt.
Rückbürgschaft
Sie besteht darin, dass einem Bürgen gegenüber die Bürgschaft für dessen Rückgriffsforderung gegen den Hauptschuldner übernommen wird.
Kontokorrentbürgschaft
Darunter ist die Bürgschaft für eine Forderung, die sich aus einem Kontokorrentverhältnis ergibt, zu verstehen.
Kreditbürgschaft
Das ist die Bürgschaft für einen dem Schuldner vom Gläubiger zu eröffnenden oder für einen bereits laufenden Kredit, der in der Regel der Höhe oder der Zeit nach beschränkt sein wird.
Zeitbürgschaft
Bei dieser Bürgschaft muss der Gläubiger nach Ablauf der bestimmten Zeit das in § 777 BGB vorgeschriebene Verfahren einhalten, wenn der Bürge nicht frei werden soll. Zu den Haftungsverhältnissen i. S. d. § 251 HGB gehören auch Avalkredite, d. h. der Avalkreditgeber hat sie "unter dem Strich" auszuweiten.
Rz. 13
Nicht hierher gehören Bürgschaften Dritter zugunsten des Bilanzierenden.
Rz. 14
Wechselbürgschaften sind wechselmäßige Verpflichtungen i. S. d. Art. 30 – 32 des Wechselgesetzes. Derartige Bürgschaftserklärungen müssen auf den Wechsel oder auf einem Anhang gesetzt sein, um die wechselrechtlichen Folgen auszulösen (Übertragung durch Indossament, wechselrechtliche Geltendmachung). Ein ausdrücklicher Zusatz, dass jemand die wechselmäßige Verpflichtung als Bürge übernommen hat, ist notwendig, wenn sie auf der Rückseite des Wechsels abgegeben wird. Auf die Vorderseite des Wechsels gesetzte Unterschriften gelten, soweit sie nicht vom Aussteller oder vom Bezogenen abgegeben werden, als Bürgschaftserklärungen. Zu den Wechselbürgschaften sollte auch das Gefälligkeitsgiro gerechnet werden, da es in der kaufmännischen Praxis die Funktion der unüblichen Wechselbürgschaft übernimmt.
Rz. 15
Für Scheckbürgschaften finden sich in Art. 25 – 27 des Scheckgesetzes vom 14.8.1933 der Wechselbürgschaft entsprechende Regelungen.
Rz. 16
Eventualverbindlichkeiten aus Bürgschaften sowie Wechsel- und Scheckbürgschaften sind in der Jahresbilanz (bei Kapitalgesellschaften jeweils gesondert) in voller Höhe zu vermerken, es sei denn, dass diese Verbindlichkeiten auf der Passivseite ausgewiesen werden. Es ist dabei unerheblich, ob ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen entgegenstehen.
Bürgschaften sind de lege lata streng akzessorisch. Die Höhe des zu vermerkenden Betrages bemisst sich nach dem jeweiligen Stand der Hauptschuld. Haftet der Bilanzierende gesamtschuldnerisch, so ist der volle Betrag, für den gebürgt wird, anzugeben, bei anteiliger Haftung von Mitbürgen der anteilige Betrag. Höchstbetragsbürgschaften sind nur mit dem Betrag der Hauptschuld am Bilanzstichtag anzusetzen.
Bei der Feststellung eines etwaigen Bestehens von Wechsel- und Scheckbürgschaften wird i. d. R. davon auszugehen sein, dass sie nur bei solchen Wechsel und Schecks als bestehend anzusehen sind, die am Bilanzstichtag noch nicht fällig waren, da anzunehmen ist, dass die bis zum Bilanzstichtag fälligen Wechsel eingelöst sind. Falls sich bei der Bilanzaufstellung herausstellt, dass das nicht der Fall war, so ist ggf. eine Rückstellung zu bilden oder eine Verbindlichkeit zu passivieren.
Rz. 17
Die Bürgschaftsverpflichtung ergibt solange keine Gewinnminderung, als die Forderung gegen den Hauptschuldner nicht gefährdet ist. Das Bürgschaftsrisiko ist aber erfolgswirksam dann zu berücksichtigen, wenn der Hauptschuldner zwar noch zahlungsfähig ist, aber die Entwicklung seiner Verbindlichkeiten erwarten lässt, dass mit ersatzloser Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ganz oder teilweise gerechnet werden muss.