Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Betriebsausgaben der Besitzgesellschaft für ein unentgeltlich überlassenes Grundstück stehen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen aus der Betriebskapitalgesellschaft und unterliegen daher dem Halbabzugsverbot.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es im Fall einer Betriebsaufspaltung um die Frage, ob Betriebsausgaben des Steuerpflichtigen aus seinem Verpachtungsbetrieb in voller Höhe oder nur hälftig (aufgrund des Abzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG) zu berücksichtigen sind. Der Betriebskapitalgesellschaft wurden aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten zeitweise die Pachtzahlungen an den Verpachtungsbetrieb erlassen bzw. die Pachtzahlungen reduziert. Für diese Zeit vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass beim Verpachtungsbetrieb § 3c Abs. 2 EStG zur Anwendung komme, da hinsichtlich der unentgeltlichen Grundstücksüberlassung eine Nutzungseinlage vorliege, die dem Grunde nach den Bezügen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen sei. Diese Bezüge unterlägen jedoch dem Halbeinkünfteverfahren, so dass auch korrespondierende Aufwendungen nur hälftig berücksichtigt werden könnten.
Entscheidung
Das FG bejahte die Anwendung des Halbabzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG hinsichtlich der Aufwendungen des Verpachtungsbetriebs. Denn der von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG vorausgesetzte wirtschaftliche Zusammenhang zu den dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Einnahmen ist darin zu sehen, dass sowohl eine Minderung als auch ein Verzicht auf Pachteinnahmen zu einer Verminderung der Zahlungsverbindlichkeiten der Betriebskapitalgesellschaft bei gleichzeitig für sie fortbestehendem Nutzungsvorteil und damit zu einer Erhöhung des Gewinns der GmbH führt, an dem der Gesellschafter nach Maßgabe der Gewinnausschüttung teilnimmt. Damit liegt zumindest ein mittelbarer, aber auch ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zu Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG vor. Das FG hält § 3c Abs. 2 EStG auch dann für anwendbar, wenn die Zahlung des geschuldeten Pachtzinses nur anteilig gekürzt wird. Denn Fälle eines kurzfristigen wie auch eines langfristigen Pachtverzichts bzw. einer Pachtkürzung sind rechtlich grundsätzlich gleich zu behandeln, da es in all diesen Konstellationen zu einer Gewinnerhöhung bzw. zu einer Verminderung von Verlusten bei der Betriebsgesellschaft kommt und damit der mittelbare Zusammenhang zu späteren Einnahmen i. S. des § 3 Nr. 40 EStG gegeben ist.
Hinweis
Die zu Lasten des Steuerpflichtigen entschiedene Streitfrage, ob Grundstücksaufwendungen bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung den Abzugsbeschränkungen des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen, wird in der FG-Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet und wurde vom BFH - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden. Insbesondere das FG Düsseldorf hält die vom FG Münster vertretene restriktive Auffassung für zweifelhaft, da allein aus dem Umstand, dass die Bezüge aus der zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Beteiligung auch als gewerbliche Einkünfte dem Halbeinkünfteverfahren unterlägen, kein wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. des § 3c Abs. 3 Satz 1 EStG zwischen den Beteiligungserträgen und den Aufwendungen für das pachtweise überlassene Anlagevermögen hergeleitet werden könne. Betroffene Steuerpflichtige sollten angesichts der noch offenen Rechtslage die Führung eines Rechtsstreits ernsthaft in Erwägung ziehen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 23.03.2011, 7 K 2793/07 E