Kommentar

Zum 1.1.2019 sind für die Betreiber elektronischer Marktplätze gesonderte Aufzeichnungsvorschriften[1] sowie in bestimmten Fällen Haftungsregelungen[2] in Kraft getreten.

Unternehmer, die einen elektronischen Marktplatz betreiben (Marktplatzbetreiber), müssen für Händler (soweit Unternehmer), die über diesen Marktplatz Umsätze ausführen, bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, unter anderem die Gültigkeitsdaten der dem Händler zu erteilenden Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung aufzeichnen.

Wichtig

Der Händler hat dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes seine Registrierung durch die Bescheinigung USt 1 TI nachzuweisen.[3]

Entrichtet der Händler die von ihm geschuldete Umsatzsteuer nicht, haftet unter bestimmten Umständen – insbesondere bei einem Verstoß gegen die Aufzeichnungsvorschriften – der Marktplatzbetreiber nach § 25e UStG. Nach § 25e Abs. 3 UStG haftet der Betreiber des elektronischen Marktplatzes aber nicht für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus Lieferungen, die auf seinem Marktplatz rechtlich begründet wurden, wenn die Registrierung des Lieferers auf dem Markplatz nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den hierfür geltenden Aufzeichnungs-und Aufbewahrungspflichten nach § 22f Abs. 2 UStG nachgekommen ist; dies gilt aber nicht, wenn er Kenntnis darüber haben müsste, dass die Registrierung als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgt ist.

Die Finanzverwaltung hat 3 neue Vordruckmuster vorgestellt, die im Zusammenhang mit der Registrierung und der Haftung des Marktplatzbetreibers verwendet werden:

  • USt 1 TK (zu § 25e Abs. 4 Satz 1-3 UStG)[4]: Mitteilung an den Betreiber des Marktplatzes, dass ein als Unternehmer registrierter Händler seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht im wesentlichen Umfang nachkommt. Dem Unternehmer wird eine Frist gesetzt, bis zu der er nachweisen kann, dass der Händler über seinen Marktplatz keine Umsätze mehr ausführt.
  • USt 1 TL (zu § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG)[5]: Mitteilung an den Betreiber des Marktplatzes, dass ein als Nichtunternehmer registrierter Händler die Umsätze (wohl) im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt hat. Dem Unternehmer wird eine Frist gesetzt, bis zu der er nachweisen kann, dass der Händler über seinen Marktplatz keine Umsätze mehr ausführt.
  • USt 1 TM (zu § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG)[6]: Mitteilung an einen Händler, der eine Bescheinigung USt 1 TI beantragt hat, dass ihm eine solche Bescheinigung nicht erteilt wird. Ablehnungsgrund kann (alternativ) sein, dass eine umsatzsteuerrechtliche Erfassung nicht vorliegt oder (bei ausländischen Unternehmern) kein inländischer Empfangsbevollmächtigter benannt worden ist.

Konsequenzen für die Praxis

Materielle Konsequenzen ergeben sich aus den neuen Vordruckmustern für die Praxis nicht. Die Vordruckmuster standardisieren die Mitteilungen, die im Zusammenhang mit den neuen Aufzeichnungs- und Haftungsregelungen zu erstellen sind.

Wichtig

Die EU-Kommission hat im Oktober 2019 gegen die Bundesrepublik Deutschland die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens (Aufforderung zum Widerruf der gesetzlichen Regelung) eingeleitet. Nach Auffassung der Kommission sind die neuen Verpflichtungen ineffizient und unverhältnismäßig und behindern außerdem den Zugang europäischer Unternehmen zum deutschen Markt, was einen Verstoß gegen das EU-Recht darstellt. Darüber hinaus haben sich die EU-Mitgliedstaaten bereits auf gemeinsame und effizientere Maßnahmen zur Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug geeinigt, die am 1.1.2021 in Kraft treten.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 7.10.2019, III C 5 – S 7420/19/10002 :002 (DOK 2019/0858190), BStBl 2019 I S. 999; BMF, Schreiben v. 7.10.2019, III C 5 – S 7420/19/10002 :002 (DOK 2019/0858465), BStBl 2019 I S. 1002; BMF, Schreiben v. 7.10.2019, III C 5 – S 7420/19/­10002 :002 (DOK 2019/0858488), BStBl 2019 I S. 1005.

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