8.1 Rechtsgrundlagen seit 2004
Zum 1.12.2004 wurden die Handelsregistergebühren umfassend neu geregelt. Die Gebührenfestsetzung erfolgt seit diesem Zeitpunkt anhand des tatsächlich angefallenen Aufwands. Bis zum 1.12.2004 wurden die Gebühren auf Basis des Gegenstandswerts berechnet. Das war teilweise sehr teuer und seit längerem umstritten, da es nicht den europarechtlichen Vorgaben entsprach. Ausgelöst wurde die Neuregelung der Handelsregistergebühren letztlich durch ein Urteil des EuGH aus dem Jahre 1997, der so genannten Fantask-Entscheidung. Die §§ 79, 79a KostO bestimmten im Wesentlichen, dass die Höhe der Gebühren für eine Handelsregistereintragung durch eine Verordnung festzulegen ist. Nach der Aufhebung der KostO wurde diese Regelung im Wesentlichen in § 58 Abs. 1 Gerichts- und Notarkostengesetz übernommen.
Der Sinn der Festlegung der Gebühren im Rahmen einer Verordnung und nicht innerhalb de Gerichts- und Notarkostengesetzes selbst liegt darin, dass auf diesem Weg eine zukünftige Anpassung der Gebühren an veränderte tatsächliche Kosten leichter möglich ist, als dies in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren der Fall wäre. Die auf dieser Grundlage erlassene Handelsregistergebührenverordnung. enthält als Anhang ein Gebührenverzeichnis, aus dem sich die Höhe der anfallenden Gebühren im Detail ergibt. Die Gebührenhöhe richtet sich dabei ausschließlich nach der durchzuführenden Tätigkeit und variiert nicht entsprechend dem eingetragenen Kapital des betroffenen Unternehmens. Die in der Gebührenordnung festgelegten Sätze beruhen auf einer Erhebung der Landesjustizverwaltungen, die die tatsächlich anfallenden Kosten der Registergerichte festgestellt haben. Ab 1.8.2022 gelten hierbei neue Kosten.
8.2 Beispiel für die Kosten
Nachfolgend einige Beispiele für die aktuellen Kosten nach der Anlage zu § 1 Handelsregistergebührenverordnung:
Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG: |
EUR 180,00 |
(Positionen 1400/1401) |
Eintragung einer Tatsache bei einem Einzelkaufmann: |
EUR 40,00 |
(Position 1500) |
Ersteintragung einer GmbH ohne Sacheinlage: |
EUR 150,00 |
(Position 2100) |
Eintragung einer GmbH mit Sacheinlage: |
EUR 240,00 |
(Position 2101) |
Ersteintragung einer AG ohne Sacheinlage: |
EUR 300,00 |
(Position 2102) |
Eintragung einer AG mit Sacheinlage: |
EUR 360,00 |
(Position 2103) |
Eintragung einer Sitzverlegung: |
EUR 140,00 |
(Position 2300) |
8.3 Kosten der Offenlegung bzw. Hinterlegung
Schon seit dem 1.1.2007 sind wichtige Daten der Unternehmensrechnungslegung nicht mehr bei den Amtsgerichten als Registergerichten einzureichen. Durch das an diesem Tag in Kraft getretene Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) war hierfür nunmehr als Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH zuständig. Seit dem Inkrafttreten des DiRuG hat die Offenlegung bzw. Hinterlegung ausschließlich beim Unternehmensregister zu erfolgen. Dies gilt für Jahresabschlüsse, deren Geschäftsjahr nach dem 31.12.2021 begonnen hat.
Die Gebührenbeträge (Offenlegungsentgelte für Veröffentlichungen und Hinterlegungen) sind den jeweiligen Gebührentatbeständen im Kostenverzeichnis des JVKostG zu entnehmen. Die Gebührentatbestände für die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen zur Einstellung in das Unternehmensregister sind Teil 1, Hauptabschnitt 4, Abschnitt 2 Kostenverzeichnis JVKostG zu entnehmen. Die Gebührentatbestände für die Übermittlung von Unternehmensberichten zur Einstellung in das Unternehmensregister sind Teil 1, Hauptabschnitt 4, Abschnitt 3 Kostenverzeichnis JVKostG zu entnehmen.