(1) Der Richter nimmt die Eintragung [Bis 31.07.2022: und Bekanntmachung] [2] entweder selbst vor oder er verfügt die Eintragung [Bis 31.07.2022: und die Bekanntmachung] [3] durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

 

(2) 1Nimmt der Richter die Eintragung nicht selbst vor, so hat er in der Eintragungsverfügung den genauen Wortlaut der Eintragung sowie die Eintragungsstelle im Register samt aller zur Eintragung erforderlichen Merkmale festzustellen. 2Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Ausführung der Eintragungsverfügung zu veranlassen und die Eintragung zu signieren.[4] [Bis 31.07.2022: Der Wortlaut der öffentlichen Bekanntmachung ist besonders zu verfügen, wenn er von dem der Eintragung abweicht. 3Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Ausführung der Eintragungsverfügung zu veranlassen, die Eintragung zu signieren und die verfügten Bekanntmachungen herbeizuführen.]

 

(3) 1Die Wirksamkeit der Eintragung (§ 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) ist in geeigneter Weise zu überprüfen. 2Die eintragende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sowie ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher (§ 48) prüfen.

 

(4) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben.

 

(5)[5] Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass eine elektronische Aufzeichnung des genauen Zeitpunktes der erstmaligen Abrufbarkeit einer Eintragung oder Tatsache im Registerordner des jeweiligen Registerblattes gespeichert wird.

[1] Gestrichen durch DiRUG. Anzuwenden bis 31.07.2022.
[2] Gestrichen durch DiRUG. Anzuwenden bis 31.07.2022.
[3] Gestrichen durch DiRUG. Anzuwenden bis 31.07.2022.
[4] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[5] Abs. 5 angefügt durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?