Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Als Gewinnermittlungsmethoden kommt die Bilanzierung oder die Einnahmen-Überschussrechnung in Betracht. Eine Pflicht zur Buchführung und damit zur Bilanzierung kann sich aus dem HGB oder aus der AO ergeben.
2.1 Buchführungspflicht als Kaufmann
Ist ein Handelsvertreter selbstständig tätig, übt er i. d. R. einen Gewerbebetrieb i. S. d. § 1 HGB aus. Er ist damit als Kaufmann buchführungspflichtig.
Ausgenommen von der Kaufmannseigenschaft sind Gewerbetreibende, deren Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Bei Handelsvertretern dürfte dies i. d. R. vorliegen, wenn sie alleine tätig werden und wenn der Umfang der Tätigkeit eine kaufmännische Buchführung nicht erforderlich macht.
Weitere Anhaltspunkte können die Vielfalt der Produktpalette mit möglicher Lagerhaltung, der Umfang der Geschäftsbeziehungen, die Größe des Umsatzes, die Anzahl der Beschäftigten und die Inanspruchnahme von Krediten sein.
Darüber hinaus sieht das HGB eine Befreiung von der Buchführung vor. Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 EUR Umsatzerlöse und 60.000 EUR Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 – 241 HGB nicht anzuwenden.
Wird die Handelsvertretung in Form einer Handelsgesellschaft, z. B. OHG, KG oder GmbH, geführt, ist die Kaufmannseigenschaft und damit die Buchführungspflicht durch die Vorschrift des § 6 Abs. 1 HGB gesetzlich gegeben.
2.2 Weitere Buchführungspflicht
Ergibt sich eine Buchführungspflicht nicht schon aus anderen Gesetzen, z. B. § 238 HGB, kann das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Buchführung auffordern, wenn dieser im Kalenderjahr entweder
- Umsätze von mehr als 600.000 EUR oder
- einen Gewinn von mehr als 60.000 EUR erzielt.
Die Verpflichtung ist mit Beginn des Wirtschaftsjahrs zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Aufforderung folgt. Der Unternehmer kann sich, soweit er die Grenzen später unterschreitet, vom Finanzamt von der Buchführungspflicht wieder befreien lassen.
Durch jeden Wechsel der Gewinnermittlungsart gibt es einen Übergangsgewinn oder -verlust, der steuerlich relevant ist.
2.3 Einnahmen-Überschussrechnung
Ist der Handelsvertreter nicht buchführungspflichtig und führt er auch freiwillig keine Bücher, hat er als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zu ermitteln. An die Dokumentation sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Erstellen und Sammeln der Einnahmen- und Ausgabenbelege reicht aus.
Für die Einkommensteuererklärung muss der amtlich vorgeschriebene Vordruck Anlage EÜR "Einnahmen-Überschussrechnung – EÜR (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG)" elektronisch übermittelt werden. Die bisherige Regelung, nach der die Abgabe einer formlosen Einnahmenüberschussrechnung bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 EUR als ausreichend angesehen wurde, ist ausgelaufen. In Härtefällen kann die Finanzbehörde auf Antrag auf die elektronische Übermittlung verzichten.
2.4 Unterschiede der Gewinnermittlungsarten
Bilanzierung und Einnahmen-Überschussrechnung stehen als Gewinnermittlungsvorschriften dem Grunde nach gleichberechtigt gegenüber. Bezogen auf den einzelnen Gewinnermittlungszeitraum ergeben sich bei den verschiedenen Gewinnermittlungsarten unterschiedliche Ergebnisse.
Diese resultieren daraus, dass sich die Einnahmen-Überschussrechnung am Prinzip des Zu- und Abflusses orientiert. Danach sind Einnahmen grundsätzlich innerhalb des Kalenderjahrs bezogen, in dem sie zugeflossen sind. Für den Abfluss von Ausgaben gelten diese Grundsätze entsprechend. Von dem Grundsatz, dass sich nur tatsächliche Zuflüsse bzw. Abflüsse auf den Erfolg auswirken sollen, gibt es zahlreiche Ausnahmen, z. B. die Anschaffung von Anlagegütern.
Die Bilanzierung sieht dagegen die wirtschaftliche Verursachung von Einnahmen und Ausgaben im Vordergrund. Zur korrekten Periodenabgrenzung dienen in der Bilanz u. a. die Positionen Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen sowie Rechnungsabgrenzungsposten.
Provisionsansprüche eines bilanzierenden Handelsvertreters
Provisionen eines Handels- oder Versicherungsvertreters sind als Ansprüche aus Lieferungen und sonstigen Leistungen zu aktivieren, wenn der Vertreter seine Verpflichtung (wirtschaftlich) erfüllt hat und der Zahlungsanspruch entstanden ist. Auf die Fälligkeit des Anspruchs kommt es nicht an. Das Risiko, dass die noch nicht fälligen Provisionsteile nicht ausbezahlt werden, ist entweder bei der Bewertung der Forderung oder durch die Passivierung einer entsprechenden Rückstellung zu berücksichtigen. Nach § 92 Abs. 4 HGB hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. Hiernach kann, je nach der Vertragsabrede, bei mehreren Prämienzahlungen der gesamte Provisionsanspruch bereits mit der Leistung der ersten Prämienzahlung oder ratierlich entsprechend den e...