Leitsatz

Handwerkerleistungen können auch im abgekürzten Zahlungsweg vom Konto eines Dritten gezahlt werden. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Erfordernis unbarer Zahlungsvorgänge.

 

Sachverhalt

Ein zusammenveranlagtes Ehepaar machte in seiner Einkommensteuererklärung 2006 Aufwendungen für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG geltend. Die Rechnungen waren direkt von der Mutter der Ehefrau beglichen worden. Das Finanzamt gewährte keine Steuerermäßigung und war der Ansicht, dass das Ehepaar die Kosten aufgrund des abgekürzten Zahlungswegs nicht selbst getragen hatte.

 

Entscheidung

Die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG ist nach Ansicht des FG zu gewähren, da es sich um Aufwendungen des Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen des abgekürzten Zahlungswegs handelt. Die direkte Zahlung der Mutter an den Handwerker kann nicht anders beurteilt werden, als eine Geldzuwendung der Mutter an die Eheleute mit anschließender "eigenhändiger" Zahlung der Rechnung durch die Eheleute.

Zudem ist aus dem Nachweiserfordernis des § 35a Abs. 2 S. 5 EStG a.F. nicht abzuleiten, dass das Geld zwingend vom Konto des Steuerpflichtigen überwiesen werden muss. Die Aufwendungen müssen lediglich durch Vorlage einer Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers durch Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden.

Auch der Zweck der Steuerermäßigungsvorschrift, die Bekämpfung von Schwarzarbeit, wird durch die Zulassung des abgekürzten Zahlungswegs nicht beeinträchtigt.

 

Hinweis

Bis 2007 knüpfte das Gesetz den Kostenabzug noch an den Nachweis der Kosten (§ 35a Abs. 2 S. 5 EStG a.F.). Ab 2008 besteht die Abzugsvoraussetzung nur noch darin, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung für die Aufwendungen erhalten hat und die Zahlung unbar erfolgt ist. Es ist daher auch weiterhin erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Belege aufbewahrt.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 18.09.2009, 4 K 645/09

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