Leitsatz
1. Haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben.
2. Die Renovierung einer Hausfassade ist keine haushaltsnahe Dienstleistung; als Handwerkerleistung führt sie bis einschließlich VZ 2005 nicht zu einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.
Normenkette
§ 35a Abs. 2 EStG i.d.F. des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Sachverhalt
Die Kläger beantragten in ihrer ESt-Erklärung 2003 eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG a.F. Sie hatten die Fassade ihres selbst genutzten Wohnhauses saniert. Nach der nach Verarbeitungskosten und Materialeinsatz aufgeschlüsselten Gesamtrechnung von 7.118 € entfiel ein Betrag i.H.v. 4.653 € auf die Verarbeitungskosten.
Das FA gewährte die beantragte Steuerermäßigung nicht. Das FG wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Die Renovierung der Hausfassade stelle keine haushaltsnahe Dienstleistung dar; die Handwerkerleistung führe bis einschließlich VZ 2005 nicht zu einer Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.
Hinweis
1. In verschiedenen Entscheidungen, u.a. in der Besprechungsentscheidung, hat sich der BFH erstmals zur Auslegung der ab 2003 geltenden Vorschrift des § 35a Abs. 2 EStG geäußert. Im Streitfall ging es um die Frage, ob Handwerkerleistungen bereits vor der ab 2006 geltenden Gesetzesänderung des § 35a Abs. 2 EStG, nach der in Satz 2 ausdrücklich derartige Leistungen in die Steuerermäßigung einbezogen werden, als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sind. Diese Frage hat der BFH verneint.
2. Der Begriff "haushaltsnah" ist gesetzlich nicht näher definiert. Hinsichtlich der Auslegung dieses Begriffs schloss sich der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung an, dass haushaltsnahe Leistungen solche Arbeiten sind, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben bzw. damit im Zusammenhang stehen. Haushaltsnähe erfordert also einen Bezug zur Hauswirtschaft. Demnach sind haushaltsnahe Leistungen solche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Haushaltsnahe Tätigkeiten sind insbesondere: die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen.
3. Keine haushaltsnahen Leistungen sind dagegen solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Demgemäß fallen handwerkliche Tätigkeiten, die regelmäßig nur von Fachkräften durchgeführt werden, nicht unter § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.
4. Der BFH sah sich in dieser Auffassung nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass nach dem ab 1.1.2006 geltenden § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausdrücklich begünstigt ist. Nach der einschlägigen Gesetzesbegründung handelt es sich dabei um eine Ausdehnung der Steuerbegünstigung, wovon nicht nur Familien, sondern auch Handwerk und Dienstleister in besonderem Maß profitieren sollen. Dieser Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 35a Abs. 2 EStG hätte es nicht bedurft, wenn Handwerkerleistungen bereits von dem Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen umfasst wären.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 1.2.2007, VI R 77/05