OFD Rheinland, Verfügung v. 15.4.2011, S 2252 - 1077 - St 225
Die Hapimag AG (Hapimag) als ein in 1963 gegründetes Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ist ein Anbieter von Ferienwohnrechten (Ferienhäuser und Ferienapartments) in 16 Ländern. Das Geschäftsmodell der Hapimag sieht den Verkauf eigener Aktien vor, wobei die Aktionäre keine Dividende erhalten. Vielmehr werden den Aktionären zeitlich befristet gültige Wohnberechtigungspunkte gutgeschrieben. Mit diesen Punkten haben die Aktionäre die Möglichkeit, in den von der Hapimag bewirtschafteten Ferienanlagen Häuser oder Wohnungen unentgeltlich zu nutzen. Für die genutzte Wohnung müssen lediglich die anteiligen Nebenkosten gezahlt werden. Darüber hinaus fallen jährliche Verwaltungskostenbeiträge an.
Bei den Finanzämtern sind vereinzelt Anzeigen nach § 153 AO der Aktionäre der Hapimag eingegangen. Grund hierfür ist, dass Hapimag eine Überprüfung der bisherigen Sichtweise hinsichtlich der Besteuerung des Nutzungsvorteils der Hapimag-Aktionäre vorgenommen hat. Diese Überprüfung hat ergeben, dass die durch den BFH mit Urteil vom 16.12.1992 (I R 32/92, BStBl 1993 II S. 399) aufgestellten Grundsätze nicht zutreffend seien. Hapimag vertritt nun die Auffassung, dass die Nutzung der Ferienwohnungen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstelle. Bei der Bewertung der vGA seien jedoch die jährlichen Verwaltungskostenbeiträge und die geschuldeten Nebenkosten gegenzurechnen und nur die darüber hinausgehenden Nutzungsvorteile als steuerpflichtiger Kapitalertrag anzusetzen.
Nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene wird seitens der Finanzverwaltung der geänderten Sichtweise der Hapimag hinsichtlich der Besteuerung der Hapimag-Aktionäre nicht gefolgt.
Es sind daher weiterhin folgende durch den BFH mit Urteil vom 16.12.1992 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätze anzuwenden (vgl. insoweit auch H 20.2 EStH „Ferienwohnung”):
- Die Nutzungsüberlassung der Ferienwohnung an die Aktionäre der Hapimag ist in Höhe des üblichen Mittelpreises des Verbrauchsortes (Vergleichsmiete) als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Besteuerung zu unterwerfen.
- Die Nutzung der Wohnung durch die Aktionäre selbst ist dem steuerlich nicht relevanten Bereich der privaten Lebensführung der Aktionäre zuzurechnen, so dass die im Zusammenhang mit der Wohnungsnutzung anfallenden Nebenkosten (z.B. Reisekosten) steuerlich nicht abziehbar sind.
- Die jährlichen Verwaltungskostenbeiträge des Aktionärs, die unabhängig von der Nutzung der Wohnung aufzubringen sind, stellen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar und konnten bis zum VZ 2008 steuermindernd geltend gemacht werden. Nach Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 ist ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen; Werbungskosten können bei der Ermittlung der Einkünfte lediglich in Höhe des Sparer-Pauschbetrages berücksichtigt werden (§ 20 Abs. 9 EStG).
Da Hapimag den Aktionären bereits Bescheinigungen, die die geänderte Rechtsauffassung der Hapimag berücksichtigt, ausgestellt hat, ist darauf zu achten, dass diese Werte lt. nachträglicher Anzeige gem. § 153 AO nicht der Veranlagung zugrunde gelegt werden.
Ein nach Durchführung der Veranlagung mit der Anzeige nach § 153 AO ausdrücklich gestellter oder implizierter Änderungsantrag (i.d.R. gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO bzw. § 164 Abs. 2 Satz 2 AO) ist unter Hinweis auf die o.a. BFH-Entscheidung abzulehnen.
Im Rahmen der Erstveranlagung sind die Werte der Bescheinigung, die die Kapitalerträge ausgehend von der Vergleichsmiete für die Überlassung gleichartiger Wohnungen an Nichtaktionäre ausweist, maßgebend. Diese ist ggf. von dem Steuerpflichtigen anzufordern.
Normenkette
AO 1977 § 153;
EStG § 20