Leitsatz
Freigebige Zuwendungen, die der Schenkungssteuer unterliegen, sind gegeben, wenn sie nicht mit einer Gegenleistung verknüpft sind und der Beschenkte auf diese Zuwendung keinen Rechtsanspruch hat. Das FG kommt zu dem Ergebnis, dass als "Haushaltsgeld" bezeichnete Zuwendungen schenkungssteuerpflichtig seien, wenn sie wegen erheblicher Einkünfte beider Ehegatten für die Haushaltsführung weder benötigt noch tatsächlich verwendet worden sind. Darüber hinaus entschied das FG, ein Schenkungssteuerbescheid sei auch dann wirksam bekannt gegeben, wenn nur der Name der Steuerschuldnerin richtig, aber der Ort und die Straße unzutreffend bezeichnet sind, der Bescheid aber an die Steuerschuldnerin weitergeleitet wird.
Sachverhalt
Die Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Er betreibt ein Hotel und erzielt hieraus Einkünfte zwischen 373.000 DM und 498.000 DM. Die Privatentnahmen schwanken zwischen 345.000 DM und 636.000 DM. Der Eigenverbrauch für PKW, Telefon, Lebensmittel und Getränke wurde ebenfalls versteuert. Die Ehefrau erzielt als Angestellte ihres Ehemannes einen Bruttoarbeitslohn zwischen 61.000 DM und 90.000 DM. Daneben erwirtschaftet sie teils negative und teils positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Ehefrau erhielt von ihrem Ehemann Zuwendungen in Höhe von jährlich 36.000 DM bis 80.000 DM. Es handelt sich hierbei um Tilgungsleistungen für Bausparverträge, Grundstücksaufwendungen und als Haushaltsgeld bezeichnete Festgeldanlagen, die die Ehefrau für den Bau einer Pension verwendete. Die Zuwendungen lösten unter Einbeziehung unstreitiger Vorschenkungen von 1.005.000 DM Schenkungssteuer aus. Der Bescheid enthält zwar den zutreffenden Namen der Ehefrau, doch als Ortsangabe die Anschrift der Schwägerin.
Entscheidung
Die Ehefrau kann nach Ansicht des FG hinsichtlich der jährlichen Zuwendungen ihres Ehemannes keinen Anspruch aus den §§ 1360 und 1360 a BGB herleiten. Die Zahlungen sind steuerpflichtige Schenkungen. Sie verfügt über nicht unerhebliche eigene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Unter diesem Umstand hat der Ehemann seine Verpflichtung zur Beteiligung an den Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung bereits durch seine Privatentnahmen erfüllt und damit die wichtigsten Bedürfnisse wie Wohnung, Energiekosten, private Versicherung, Eigenverbrauch an Lebensmitteln und Getränken, Fahrzeug und Telefon sichergestellt. Die als Haushaltsgeld bezeichneten Zuwendungen seien deshalb für die Haushaltsführung nicht nötig gewesen und tatsächlich auch nicht hierfür verwendet worden.
Ob die Ehefrau möglicherweise weiteren Anspruch aus der Einkommensdifferenz beider Ehegatten hat, ließ das FG dahinstehen. Einen noch darüber hinaus gehenden Anspruch der Ehefrau in sinngemäßer Anwendung des § 1361 BGB für den getrennt lebenden Ehegatten erkannte das FG ebenfalls nicht an. Schließlich versagte das FG auch einen Anspruch auf Zugewinnausgleich oder auf gegenwärtige Übertragung von Vermögensgegenständen im Rahmen einer Verpflichtung zum Vorsorgeunterhalt.
Hinsichtlich der wirksamen Bekanntgabe des Steuerbescheides reicht es aus, dass die Ehefrau namentlich im Anschriftenfeld genannt ist, aus dem Inhalt des Bescheides sich ergibt, dass sie wegen Zuwendungen ihres Ehemannes als Steuerschuldnerin herangezogen werde, und dass sie den Bescheid von der Schwägerin erhalten habe. Auf die korrekte Angabe von Ort, Straße und Hausnummer kommt es dann nicht mehr an.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2001, 11 K 109/97