Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
4.1 Gemeinsame Fördertatbestände für haushaltsnahe Dienstleistungen
Auch die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege fällt unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Die haushaltsnahen handwerklichen Tätigkeiten, etwa kleine Schönheitsreparaturen oder Ausbesserungsarbeiten, sind bei der Steuerermäßigung von haushaltsnahen Dienstleistungen ausdrücklich ausgenommen. Für Handwerkerleistungen, die in einem inländischen Haushalt erbracht werden, sieht der Gesetzgeber einen eigenen Ermäßigungstatbestand vor, der zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen sowohl für den Eigentümer als auch Mieter einer Wohnung einen weiteren Steuerabzug bis zu 1.200 EUR ermöglicht.
4.2 Gemeinsame Voraussetzungen
Die Anforderungen an die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen allgemeiner Art und für haushaltsnahe Dienstleistungen in Form von Pflege und Betreuung unterscheiden sich nur dort, wo aufgrund ihrer artspezifischen Unterschiede abweichende Regelungen erforderlich sind. Die nachfolgend dargestellten Grundvoraussetzungen der Steuerermäßigung sind dagegen für sämtliche haushaltsnahen Dienstleistungen identisch, unabhängig davon, ob es sich um Dienstleistungen allgemeiner Art oder um Pflege- bzw. Betreuungsleistungen handelt, die in einem begünstigten Haushalt im Inland oder EU-/EWR-Ausland erbracht werden.
Die Steuerermäßigung soll im Unterschied zu haushaltsnahen Beschäftigungen für haushaltsnahe Tätigkeiten gewährt werden, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern von einem selbstständigen Dienstleistungsunternehmen erbracht werden. Ausdrücklich ausgeschlossen von der Steuerermäßigung sind deshalb geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die nur teilweise den Privathaushalt des Steuerpflichtigen betreffen und deshalb nicht unter die Regelung des § 35a Abs. 1 EStG fallen, weil es sich insgesamt um eine gewerbliche geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV handelt. Im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen im Privathaushalt weitgehend identisch mit den bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zu beachtenden Anforderungen. Die Ausführungen hierzu gelten daher in gleicher Weise.
4.3 Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen
Der Begriff haushaltsnahe Dienstleistungen ist im Gesetz nicht näher erläutert. Da nur Dienstleistungen begünstigt sind, die in einem inländischen Haushalt erbracht werden, muss auch ein enger Bezug zur Haushaltsführung bestehen. Nach Verwaltungsauffassung, die höchstrichterlich bestätigt worden ist, sind hierunter Tätigkeiten zu verstehen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Hierzu gehören zunächst alle Tätigkeiten, die Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können. Voraussetzung ist, dass die Dienstleistung, und nicht etwa wie bei einem Partyservice die Lieferung von Waren, im Vordergrund steht. Ebenso ist die Abfuhr oder Entsorgung von Hausrat oder Abfall keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung, wenn dabei die Entsorgung im Vordergrund steht; ebenso nicht die Aufwendungen für die Entsorgung von Schmutzwasser oder die Aufwendungen für an den Steuerpflichtigen gelieferte Mahlzeiten. Zu den allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden. Keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung ist die als eigenständige Leistung vergütete Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung ist. Personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Leistungen können jedoch zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind.
Eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG wegen haushaltsnaher Dienstleistungen ist nur möglich, wenn die Dienstleistung entgeltlich erbracht wird. Erfolgt hingegen die eigentliche Leistung unentgeltlich durch einen nicht im selben Haushalt wohnenden Angehörigen, ist für in diesem Zusammenhang entstehende Fahrtkosten, die der Steuerpflichtige dem Angehörigen erstattet, keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu gewähren.
Auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmit...