OFD Koblenz, Verfügung v. 1.6.2006, S 2296b A - St 32 3
Mit Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung wurde § 35a EStG u.a. dahingehend geändert, dass die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nicht mehr länger von der Frage abhängt, ob diese Leistungen für gewöhnlich von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden. Vielmehr begünstigt sind nun auch Handwerkerleistungen, die in aller Regel nur durch den Fachmann erbracht werden können. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Gesetzesänderung.
In diesem Zusammenhang bin ich gefragt worden, welche Anforderungen an den Rechnungsausweis von Handwerkerleistungen zu stellen sind, insbesondere wie der nicht begünstigte Materialanteil zu kennzeichnen ist. Hintergrund ist der oftmals zwischen Handwerker und Kunden vereinbarte Einheitspreis. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass pro Menge/Masse (Quadratmeter, Meter, Kubikmeter, Tonne, …) ein bestimmter Preis vereinbart wird. In diesem Preis enthalten sind sowohl Material als auch Arbeitsleistung, ohne dass diese Positionen getrennt aufgeführt werden.
Beispiel: Der Kunde wünscht die Erneuerung der Bodenfliesen in seinem Bad. Das Angebot sieht unter Berücksichtigung des Materialpreises der vom Kunden ausgesuchten Fliesen, der benötigten Zusatzmaterialien (z.B. Fliesenkleber) und der Größe und Schwierigkeit der zu verlegenden Fläche einen Einheitspreis von 45 EUR/qm vor. Hierin enthalten ist auch die Kalkulation des Handwerkers für An- und Abfahrt, Maschineneinsatz, Gesellenlohn und Gewinnaufschlag.
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn der in diesen Fällen in einer Summe ausgewiesene Rechnungsbetrag z.B. wie folgt ergänzt wird: „Im Rechnungsbetrag in Höhe von EUR … sind Materialkosten in Höhe von EUR … brutto enthalten.” Die Materialkosten (einschließlich Umsatzsteuer) sind sodann im Rahmen der Berücksichtigung nach § 35a EStG als nicht begünstigte Aufwendungen vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Soweit im konkreten Einzelfall allerdings offensichtlich nicht anzuerkennende Gefälligkeitsrechnungen ausgestellt werden, d.h. Rechnungen, in denen der Materialanteil erkennbar zu niedrig ausgewiesen wird, um den nach § 35a EStG begünstigten Rechnungsanteil zu erhöhen, muss der Aufteilungsmaßstab im Wege der Schätzung entsprechend abgeändert werden.
Leistungen, bei denen die Lieferung der Ware im Vordergrund steht, sind weiterhin vollumfänglich nicht begünstigt (z.B. Partyservice, Lieferung von Blumenerde).
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
EStG § 35a