Leitsatz
Anteilige Aufwendungen für die Reinigung der Wohnung und die Pflege des gemeinsamen Gartens eines Altenheims/Wohnstifts sowie das Vorhalten eines Bereitschaftsdienstes können von den Bewohnern als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. des § 35a EStG geltend gemacht werden.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Die Klägerin lebt in einem Wohnstift und war im Streitjahr unstreitig nicht pflegebedürftig. Einer vorgelegten Aufschlüsselung des Wohnstifts zufolge sind in dem Entgeltbestandteil "Wohnen" die Reinigung der Fußböden und sanitären Anlagen des Appartements sowie die Reinigung der Fenster, das Vorhalten eines Hausmeisters und die Pflege des Gartens, der von allen Bewohnern benutzt werden kann, enthalten. Die in der Steuererklärung geltend gemachten Kosten hat das Finanzamt nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt, da eine Rechnung über die betreffenden Leistungen vorgelegt werden müsse, die die begünstigten Aufwendungen einzeln aufführt. Im Klageverfahren hat die Klägerin durch eine "Kostenaufstellung für steuerliche Zwecke" die angegebenen monatlichen Entgeltbestandteile für die begünstigten Tätigkeiten nachgewiesen.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG sind die von der Klägerin getragenen Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich anzuerkennen, da sie durch Vorlage einer "Rechnung" nachgewiesen sind. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Rechnung i. S. des § 35a Abs. 2 Satz 3 EStG (2004) zu stellen sind, lässt die Regelung offen. Da das Einkommensteuerrecht auch im Übrigen keinen eigenständigen Rechnungsbegriff kennt, müssen die Anforderungen an einen Nachweis von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen aus dem Sinn und Zweck des § 35a EStG hergeleitet werden. Demzufolge muss aus der Rechnung hervorgehen,
- welche Dienstleistungen erbracht worden sind,
- welchen Betrag der Steuerpflichtige für diese Leistungen entrichtet hat, und
- wer zweifelsfrei Empfänger der Gegenleistung ist.
Diesen Anforderungen wird die von der Klägerin vorgelegte "Kostenaufstellung" des Wohnstifts gerecht.
Hinweis
Es bleibt abzuwarten, ob der BFH im Revisionsverfahren VI R 28/08 die großzügige Auslegung des FG bestätigt. Betroffene sollten unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2008, 6 K 175/05