Kommentar
1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG körperschaftsteuerpflichtig. Nicht zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nach § 4 Abs. 5 KStG Hoheitsbetriebe, die überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen ( Körperschaftsteuer ).
2. Öffentliche Gewalt i.S.v. § 4 Abs. 5 KStG wird durch Tätigkeiten ausgeübt, die juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Träger öffentlicher Gewalt „eigentümlich und vorbehalten” sind.
3. Eine Tätigkeit dient dann nicht überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt, wenn juristische Personen des öffentlichen Rechts damit Einnahmen erzielen und im Wettbewerb mit privaten Unternehmen wirtschaftliche Interessen verfolgen, auch wenn sie sich dabei öffentlichrechtlichen Zwangs – und ihr vorbehaltener Monopolrechte bedienen kann.
4. Die kommunale Hausmüllentsorgung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts dient überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt. Sie ist den Gebietskörperschaften als öffentliche Pflichtaufgabe übertragen und stellt eine öffentliche Aufgabe im Rahmen der staatlichen Daseinsvorsorge dar. Infolgedessen scheidet insoweit ein Wettbewerb mit Personen des Privatrechts aus. Die Erzielung von Einnahmen ist lediglich ein Nebenzweck .
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 23.10.1996, I R 1-2/94
Anmerkung:
Das vorstehende Urteil entspricht der bisherigen Rechtsprechung und auch der Auffassung der Verwaltung in Abschn. 5 Abs. 13, 14 und 24 . Der BFH stellt als Entscheidungskriterium insbesondere auch heraus, daß die Nichtsteuerpflicht als Hoheitsbetrieb nicht zu Wettbewerbsvorteilen führen dürfe. Der Landkreis stand jedoch weder tatsächlich noch potentiell mit Personen des Privatrechts in Wettbewerb. Aus diesem Grunde wäre der Fall umsatzsteuerrechtlich vermutlich ebenso entschieden worden, auch wenn sich die Rechtsprechung insoweit von der Anknüpfung an § 4 Abs. 5 KStG zu lösen sucht und mit dem EuGH maßgeblich auf das Vorhandensein eines Wettbewerbs abstellt.
Für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist es keineswegs stets erstrebenswert, daß eine Tätigkeit von ihr als Ausübung öffentlicher Gewalt beurteilt wird. Umsatzsteuerrechtlich ist ihr insoweit der Vorsteuerabzug verschlossen, der gerade bei ständigen Verlusten zu Vorsteuererstattungen führen kann. Ertragsteuerlich kann sie die Verluste nicht mit anderen, positiven Einkünften verrechnen.