Leitsatz
1. Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt, unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Erhält der Mieter (Nutzer) ein Entgelt für die Reinigungsleistungen, sind diese jedoch regelmäßig nicht mehr der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen.
2. Betreuung von Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertiggestellten Gebäudes im Sinne der Verwaltung der Immobilie und der praktischen Objektbetreuung vor Ort. Letztere setzt voraus, dass sich der Betreuer um das Gesamtobjekt kümmert und in Abwesenheit der Eigentümer und eines Vertreters der Verwaltung die Hauptverantwortung für das Objekt trägt und als Hauptansprechpartner dient.
Normenkette
§ 9 Nr. 1 GewStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die im Streitjahr 2012 Grundbesitz kaufte und verkaufte, Grundstücke für eigene und fremde Rechnung bebaute und Eigentümerin von fremdvermieteten Wohnimmobilien war, die von einer anderen GmbH verwaltet wurden. Ihren Sitz hatte die Klägerin in einer von vier Wohnungen eines im Eigentum ihrer Gesellschafter stehenden Gebäudes. Die Klägerin berechnete den Gesellschaftern ca. 1.600 EUR für die Reinigung des Treppenhauses und des Hauseingangspodests der Immobilie durch eine geringfügig Beschäftigte der Klägerin. Das FA versagte nach einer Außenprüfung die erweiterte Kürzung wegen des Erbringens von schädlichen Reinigungsleistungen. Das FG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.7.2020, 8 K 8320/17, Haufe-Index 14062197, EFG 2020, 1629) wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet. Die erbrachten Reinigungsleistungen seien weder Teil der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes noch zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der Klägerin. Auch unter die "Betreuung von Wohnungsbauten" ließen sie sich nicht subsumieren, da die Klägerin sich vor Ort nicht um das Gesamtobjekt gekümmert habe und insofern auch nicht Hauptansprechpartnerin gewesen sei. Vielmehr habe sie lediglich einzelne konkrete Reinigungsleistungen erbracht.
Hinweis
1.§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG sieht zur Vermeidung einer Doppelbelastung mit Grund- und Gewerbesteuer eine einfache GewSt-Kürzung vor. Nach § 9 Nr. 2 GewStG ist stattdessen auf Antrag eine erweiterte GewSt-Kürzung zu gewähren, wenn das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Die erweiterte Kürzung dient vor allem der Gleichbehandlung von Gewerbebetrieben kraft Rechtsform mit anderen Steuerpflichtigen, die ausschließlich private Vermögensverwaltung betreiben und deshalb nicht den Gewerbebetriebsbegriff des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllen.
2. Von der für die erweiterte GewSt-Kürzung vorausgesetzten ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes gibt es gesetzlich vorgesehene Ausnahmen. Zu den nach § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG ausdrücklich erlaubten Nebentätigkeiten gehören die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens und bestimmte wohnungsnahe Tätigkeiten. Zu Letzteren zählt auch die Betreuung von Wohnungsbauten.
3. Daneben hat die Rechtsprechung eine Ausnahme entwickelt. Danach liegen Nebentätigkeiten auch dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise begünstigungsunschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinn dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und ‐nutzung angesehen werden können (BFH, Urteil vom 22.10.2020, IV R 4/19, BFH/NV 2021, 411, Haufe-Index 14292274, Rz. 23).
4. Unter die Betreuung von Wohnungsbauten lässt sich sowohl die Baubetreuung, also die Betreuung von noch im Bau befindlichen fremden Gebäuden, als auch die Bewirtschaftungsbetreuung, also die Betreuung bereits fertiggestellter fremder Gebäude subsumieren (BFH, Urteil vom 15.4.2021, IV R 32/18, BFH/NV 2021, 1144 Haufe-Index 14623581, Rz. 13).
5. Die Bewirtschaftungsbetreuung kann in Verwaltungsarbeiten bestehen, wie sie z.B. der Verwalter einer Eigentumswohnungsanlage vornimmt. Sie kann aber auch in praktischen Handwerksarbeiten bestehen. Dies ergibt sich daraus, dass das Gesetz den Begriff "Betreuung" und nicht "Verwaltung" verwendet. Nicht erforderlich ist, dass beide Aufgaben von einer Person wahrgenommen werden oder dass praktische Betreuungsaufgaben und Verwaltungsaufgaben in kongruentem Umfang auf eine Person übertragen werden. Es kann also die Verwaltungsarbeit auf eine Person und die praktische Arbeit auf eine andere übertragen werden.
6. Allerdings ist nicht jede Handwerksleistung an einem bestehenden fremden Gebäude als Bewirtschaftungsbetreuung einzustufen, sons...