Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei, wenn sie erbracht werden von
jeweils im Rahmen des von der Zulassung, dem Vertrag bzw. der Regelung nach Sozialgesetzbuch erfassten Bereichs. Zu Leistungen im Maßregelvollzug durch Einrichtungen des privaten Rechts gilt § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. hh UStG. Nicht unter die Steuerbefreiung fällt ein für eine Reha-Klinik tätiger Arbeitstherapeut, soweit er keinen Befähigungsnachweis i. S. d. § 4 Nr. 14 UStG hat.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG gilt sowohl im Bereich gesetzlicher Versicherungen als auch bei Vorliegen eines privaten Versicherungsschutzes.
Die Steuerbefreiung ist letztlich stark davon abhängig, wer der Betreiber der Einrichtung ist.
6.1 Einrichtung des öffentlichen Rechts als Betreiber
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG sind steuerbefreit Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden.
6.2 Andere Einrichtungen als Betreiber
Außerdem sind die Leistungen von den in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa-gg UStG genannten Einrichtungen steuerfrei, wenn es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die im Folgenden genannte Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach SGB jeweils bezieht.Der Begriff "Einrichtungen" umfasst auch natürliche Personen. Die vor dem 1.1.2009 erforderliche Voraussetzung, dass die Kosten mindestens an 40 % der jährlichen Pflegetage von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe überwiegend getragen werden, ist entfallen.
Die Leistungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in den Fällen, in denen der Patient keinen oder einen privaten Versicherungsschutz hat, sind daher steuerfrei, wenn sie erbracht werden von
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zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 SGB V. Dies sind
- Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind
- Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser) sowie
- Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
Weder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts betriebene noch nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser wären mit ihren in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG genannten Leistungen steuerpflichtig (also auch mit ihren in einer Vielzahl sonstiger Krankenhausleistungen eingebetteten ärztlichen Heilbehandlungsleistungen). Wurde einer Privatklinik die Zulassung nach § 108 SGB V versagt, weil für sie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Bedarf besteht, gilt nach bisheriger Verwaltungsauffassung Folgendes: |
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Die Steuerbefreiung wird ausnahmsweise gewährt, wenn bei der Klinik die bereits vor 1.1.2009 erforderliche 40 %-Sozialgrenze erfüllt war. |
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Nicht nach § 108 SGB V zugelassene "Privatkliniken" können nach Auffassung des BFH auch steuerfrei sein
Für die Zeiträume bis Ende 2019 müssen die Privatkliniken ihre Steuerfreiheit mit der BFH-Rechtsprechung "erstreiten". Nach Auffassung des BFH darf die Steuerbefreiung von Kliniken nicht allein von einem Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen abhängig gemacht werden. Die nach EU-Recht für die Steuerbefreiung erforderliche Anerkennung kann sich z. B. daraus ergeben, dass die Klinik in nicht unerheblichem Umfang Patienten behandelt, die als gesetzlich versicherte Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V haben oder beihilfeberechtigt sind.
Für Leistungen ab dem 1.1.2020 hat der Gesetzgeber die o. g. BFH-Rechtsprechung übernommen, indem in § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa folgender Satzteil angefügt wurde: "oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine K...