Leitsatz
* Die Ausschüttungsbelastung gem. §§ 27 ff. KStG 1977 ist auch für zurückgezahlte Einlagen herzustellen, die vor dem Systemwechsel zum körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren 1.1.1977 geleistet worden sind.
* Leitsatz nicht amtlich
Normenkette
§ 27 KStG , § 28 KStG , § 30 Abs. 1 Nr. 3 KStG , § 30 Abs. 2 KStG , § 41 Abs. 1 KStG , § 20 Abs. 1 EStG
Sachverhalt
Im Jahr 1971 hatten sich die seinerzeitigen Gesellschafter der Klägerin, einer GmbH, verpflichtet, deren in 1969 und 1970 erlittene Verluste je zur Hälfte auszugleichen. Der hiernach in den Bilanzen als freie Rücklage ausgewiesene Betrag wurde nach dem 31.12.1976 bei der Gliederung des vEK in das sog. EK 03 (§ 30 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 KStG 1977) eingestellt. Im Streitjahr 1984 wurde der Betrag aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 1.11.1984 an die nunmehrigen Gesellschafter der Klägerin ausgezahlt; die freie Rücklage wurde aufgelöst.
Das FA behandelte die Zahlung als Ausschüttung. Er stellte hierfür die Ausschüttungsbelastung gem. §§ 27 ff. KStG 1977 her, wodurch sich im Ergebnis eine Erhöhung der KSt ergab. Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Entscheidung
Die Revision auch. Der BFH stellt klar, dass Alt-Kapital beim seinerzeitigen Systemwechsel dem EK 03 zugeordnet worden sei. Damit habe der Gesetzgeber es hingenommen, dass die Ausschüttungsbelastung ungeachtet ihrer Auswirkungen herzustellen sei.
Hinweis
1. Zwar betrifft der Urteilsfall nur noch wenige Fälle, er ist hier und da aber sicherlich noch von Relevanz: Es geht um die alte Streitfrage, ob Ausschüttungen von Gewinnen, die aus Alt-Rücklagen aus der Zeit vor 1977 – also vor dem Systemwechsel zum (jetzt schon wieder abgeschafften) KSt-Anrechnungsverfahren – herrühren, die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist. Daran lässt sich sicherlich zweifeln, kann es hierdurch doch zu KSt-Erhöhungen kommen, obwohl die Alt-Kapitalien bereits aufgrund des früheren Rechts mit KSt belastet waren. Diese Belastung bliebe dann definitiv. Der Gesetzgeber hat jedoch von einer solchen Ausnahme dennoch abgesehen und das Alt-Kapital typisierend dem sog. EK 03 zugeordnet. Die denkbare Mehrfachbelastung mit KSt wurde also offenen Auges in Kauf genommen. Eine Analogie u.Ä. kommt folglich nicht in Betracht.
2. Der BFH grenzt in diesem Zusammenhang zusätzlich ab: Wenn Abschn. 95 Abs. 3 KStR es zulasse, dass für Nachschusskapital i.S.v. § 36, § 30 Abs. 2 GmbHG eine Ausnahme zu machen und die Ausschüttungsbelastung selbst dann nicht herzustellen sei, wenn EK 03 verwendet werde, dann sei das eine Billigkeitsentscheidung der Verwaltung, aus der keine Gleichbehandlung für den in Rede stehenden Fall ausgeschütteten Alt-Kapital abgeleitet werden könne.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 8.8.2001, I R 26/00