BMF, Schreiben v. 29.5.2002, IV B 7 - S 7221 - 20/02, BStBl I 2002, 630
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei der Lieferung bzw. Herstellung von Fütterungsarzneimitteln Folgendes:
Fütterungsarzneimittel sind Arzneimittel in verfütterungsfertiger Form, die aus Arzneimittel-Vormischungen und Mischfuttermitteln hergestellt werden und die dazu bestimmt sind, zur Anwendung bei Tieren in den Verkehr gebracht zu werden (§ 4 Abs. 10 Arzneimittelgesetz – AMG). Arzneimittel-Vormischungen sind Arzneimittel, die dazu bestimmt sind, zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln verwendet zu werden (§ 4 Abs. 11 AMG).
Fütterungsarzneimittel dürfen nur von Betrieben hergestellt werden, die eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln nach § 13 Abs. 1 AMG besitzen oder die nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. § 31 Abs. 1 und 2 Nr. 2 der Futtermittelverordnung registriert worden sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3i.V.m. Satz 3 AMG, § 5 Abs. 3 Verordnung über tierärztliche Hausapotheken).
Bei der Herstellung von Fütterungsarzneimitteln sind folgende Fälle zu unterscheiden:
1. Das Fütterungsarzneimittel wird durch einen Tierarzt verschrieben. Der Tierhalter bezieht das Fütterungsarzneimittel direkt von einem zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln berechtigten Betrieb. Die Verantwortung für die Herstellung des Fütterungsarzneimittels liegt hier beim Hersteller.
Es handelt sich um eine Lieferung eines Fütterungsarzneimittels durch den Herstellungsbetrieb an den Tierhalter, die dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen ist.
2. Der Tierarzt erteilt einen sog. Herstellungsauftrag, d.h. er liefert an einen zur Herstellung von Fütterungsarzneimitteln berechtigten Betrieb die Vormischung zur Herstellung der Fütterungsarzneimittel, die er bei den erkrankten Tieren anzuwenden beabsichtigt. In diesem Fall ist der Tierarzt für die Herstellung des Fütterungsarzneimittels verantwortlich. Der Tierarzt kann jedoch die Beaufsichtigung des technischen Ablaufs der Herstellung einer sachkundigen Person des Futtermittelherstellers übertragen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 AMG).
Es handelt sich um eine Lieferung eines Fütterungsarzneimittels durch den Herstellungsbetrieb an den Tierhalter, die dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen ist.
Kein Fall der Herstellung bzw. Lieferung eines Fütterungsarzneimittels stellt folgender Sachverhalt dar:
Der Tierhalter mischt ein zur oralen Anwendung zugelassenes Arzneimittel, das er vom Tierarzt oder auf Verschreibung einer Apotheke erhalten hat, selbst unter das Futter, das er zuvor von einem Futtermittelhersteller erworben hat.
Es handelt sich um 2 Lieferungen. Zum einen die Lieferung des Futtermittels durch den Herstellungsbetrieb an den Tierhalter, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage des UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Zum anderen die Lieferung des Tierarzneimittels durch den Tierarzt bzw. die Apotheke an den Tierhalter, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1
Fundstellen
BStBl I, 2002, 630