Aktivierungswahlrecht
Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen nach § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.[1] Für die genannten Gemeinkosten besteht handelsrechtlich ein Wahlrecht zur Aktivierung als Herstellungskosten. Nach der Gesetzesbegründung sollte so die Möglichkeit bestehen, unabhängig von der Erzeugnismenge anfallende Aufwendungen in die Herstellungskosten einzubeziehen, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Hierdurch sollte ein Gleichlauf mit dem steuerlichen Herstellungskostenbegriff gewährleistet werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte so eine Übereinstimmung zwischen den handelsrechtlichen und den steuerlichen Wertansätzen möglich sein.[2] Damit wurde die Berechnung latenter Steuern vermeidbar.
Sachliche und zeitliche Einschränkung der fixen Gemeinkosten
Bei diesem Wahlrecht sind zwei Einschränkungen zu beachten:
- Die Aufwendungen müssen angemessen sein.
- Sie werden nur insoweit als Herstellungskosten aktiviert, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist keine Prüfung hinsichtlich der Höhe, sondern nur hinsichtlich des Bezugs zur Herstellung durchzuführen. Es handelt sich hier also um eine sachliche Einschränkung. Aufwendungen, die keinen Bezug zur Herstellung haben, gehören daher nicht zu den Herstellungskosten. Hierbei sind vernünftige betriebswirtschaftliche Überlegungen zugrunde zu legen.[3]
Insoweit die Aufwendungen auf den Zeitraum der Herstellung entfallen müssen, um aktiviert werden zu können, wird ihre Aktivierung zeitlich eingeschränkt.[4]
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