Leitsatz (amtlich)
Es stellt keinen unzulässigen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dar, dass Mitteilungen einer Führungsperson und deren nahen Angehörigen über Eigengeschäfte mit Aktien des eigenen Unternehmens durch den Emittenten unter Namensnennung zu veröffentlichen sind.
Verfahrensgang
VG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.05.2004; Aktenzeichen 9 E 1636/03(2)) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen des Zulassungsantragsverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger zu 1. ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Beigeladenen, die Klägerin zu 2. seine Ehefrau.
Die Aktien der Beigeladenen sind an dem amtlichen Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse sowie der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf zugelassen.
Am 19. November 2002 verkauften die Kläger insgesamt 22.791 Stück Stammaktien der Beigeladenen zum Preis von 74,40 EUR je Aktie. Die Kläger informierten die Beklagte formlos über den Verkauf und übermittelten auf entsprechende Aufforderung der Beklagten hin unter dem 10. Januar 2003 förmliche Mitteilungen nach § 15a Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) unter jeweiliger Namensnennung und unter Bezeichnung von Wertpapier, Wertpapierkennnummer, Datum, Preis, Stückzahl und Nennbetrag des Wertpapiers.
Eine entsprechende Mitteilung an die Beigeladene unterblieb. Die Kläger erklärten hierzu gegenüber der Beklagten, sie wollten eine Veröffentlichung ihrer Namen im Internet im Zusammenhang mit den getätigten Transaktionen vermeiden. Zwar sei die Veröffentlichungspflicht der Emittenten gem. § 15a Abs. 3 WpHG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, bei der Auslegung der Vorschrift sei aber den Persönlichkeitsbelangen der Betroffenen Rechnung zu tragen. Dies müsse zur Folge haben, dass ihre Mitteilung an die Emittenten ohne Namensnennung veröffentlicht werde.
Mit Bescheiden vom 13. Januar 2003 gab die Beklagte den Klägern jeweils auf, unverzüglich, spätestens jedoch bis vier Tage nach Zustellung des Bescheids eine vollständige Mitteilung nach § 15a WpHG bezüglich der am 19. November 2002 veräußerten Aktien an die Beigeladene zu übersenden. Zugleich wurde den Klägern ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 10.000,00 EUR für den Fall angedroht, dass sie ihrer Verpflichtung nicht oder teilweise nicht bis spätestens zwei Tage nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids nachkämen. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Kläger hätten zwar ihr gegenüber eine vollständige Mitteilung der getätigten Wertpapiergeschäfte nachgeholt, die nach § 15a Abs. 1 Satz 1 WpHG erforderliche Mitteilung gegenüber dem Emittenten indes noch nicht abgegeben. Hinsichtlich der notwendigen Angaben verwies die Beklagte auf § 15a Abs. 2 WpHG und auf ihre Rundschreiben vom 17. Juli 2002 und 5. September 2002. In diesen Rundschreiben werden die notwendigen Angaben im Einzelnen erläutert, insbesondere die Pflicht zur Angabe des Namens des Mitteilungspflichtigen.
Die Widersprüche der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 10. März 2003 und 24. April 2003 zurück. Die Beklagte vertrat hierbei die Auffassung, die Widersprüche seien bereits unzulässig, da nach der Begründung Gegenstand der Widerspruchsverfahren allein die Veröffentlichungspflicht der Emittenten sein solle, dies aber nicht Gegenstand der Verfügungen vom 13. Januar 2003 gewesen sei.
Am 9. April 2003 bzw. 2. Juni 2003 haben die Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klagen erhoben, die das Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden hat.
Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen ausgeführt, sie wendeten sich zwar nicht gegen die ihnen obliegende Meldepflicht gegenüber der Beigeladenen als solcher. Die Beschwer durch die Verpflichtung zur Mitteilung liege aber darin, dass die Beigeladene nach Auffassung der Beklagten die Mitteilung unverändert und unverzüglich so zu veröffentlichen habe, wie sie sie erhalten habe, also auch unter Nennung der Namen der Kläger, und dies auch tun werde. Sie müssten daher ihr Begehren im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes durch Anfechtung der Verpflichtung zur Mitteilung gegenüber der Beigeladenen verfolgen können.
In der Sache haben sie geltend gemacht, dass bei der Veröffentlichung der Mitteilung durch den Emittenten nach § 15a Abs. 3 WpHG die damit einhergehende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen so gering wie möglich gehalten werden müsse. Dem werde die von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach bei der Veröffentlichung de...