(1) 1Kulturdenkmäler werden in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen. 2Der Inhalt des Denkmalverzeichnisses bestimmt sich nach den §§ 11 und 12.

 

(2) 1Die Einsicht in das Denkmalverzeichnis ist jedermann gestattet. 2Davon ausgenommen sind Angaben zum Eigentum und bei beweglichen Kulturdenkmälern auch zum Standort des Kulturdenkmals. 3Die Daten des Denkmalverzeichnisses können über geeignete, öffentlich verfügbare elektronische Kommunikationsmittel bereitgestellt werden.

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