(1) Als bewegliche Kulturdenkmäler können in das Denkmalverzeichnis eingetragen werden:

 

1.

Zubehör eines unbeweglichen Kulturdenkmals, das mit diesem eine Sachgesamtheit nach § 2 Abs. 1 bildet,

 

2.

Gegenstände, deren Zugehörigkeit zu einem bestimmten Ort historisch begründet ist und deren Verbleib an Ort und Stelle im öffentlichen Interesse liegt, und

 

3.

Dokumente und Sammlungen, die die Kriterien des § 2 Abs. 1 erfüllen.

 

(2) 1Eine bewegliche Sache wird durch Eintrag in das Denkmalverzeichnis Kulturdenkmal. 2National wertvolles Kulturgut nach § 2 Abs. 5 gilt als im Denkmalverzeichnis eingetragen.

 

(3) Vor einer Eintragung nach Abs. 1 ist die Eigentümerin oder der Eigentümer zu hören und von der Vornahme einer Eintragung unverzüglich zu unterrichten.

 

(4) 1Eine Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht mehr vorliegen. 2Hiervon ist die Eigentümerin oder der Eigentümer unverzüglich zu unterrichten.

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