vorläufig nicht rechtskräftig
Beschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungssteuerliche Behandlung der Übertragung eines Gesellschaftsanteils unter dem Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs
Leitsatz (redaktionell)
- Es ist ernstlich zweifelhaft, ob für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils (Kommanditanteil) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Vorbehalt eines zugunsten des Übergebers stark ausgeprägten Quotennießbrauchs (hier von 93,6%), welcher isoliert betrachtet der Erlangung einer Mitunternehmerstellung durch den Übernehmer entgegenstehen würde, die Begünstigungen des Übergangs vom Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG (Freibetrag und Bewertungsabschlag) insgesamt oder nur für den unbelasteten Anteil beansprucht werden kann und ob hierin gegebenenfalls ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne von § 42 AO (a.F.) liegt.
- Zur Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 13a ErbStG bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG muss der Übertragende Mitunternehmer gewesen sein, ebenfalls muss der Beschenkte aufgrund des ihm zugewandten Vermögens eine Mitunternehmerstellung erlangt haben.
Normenkette
ErbStG § 13a; AO § 42
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist in dem vor dem Senat unter der Geschäftsnummer 1 K 1507/08 noch anhängigen Klageverfahren streitig, ob für die Übertragung eines Kommanditanteils unter Vorbehalt eines quotalen Nießbrauchs der Betriebsvermögensfreibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) insgesamt oder nur für den unbelasteten Anteil beansprucht werden kann.
Der 193.. geborene Antragsteller war als Kommanditist an der X GmbH & Co. KG, die eine …Agentur betreibt, mit einer Kommanditeinlage von 25.000 € beteiligt. Mit Schenkungsvertrag vom 18.12.2006 hat er mit Wirkung zum 31.12.2006 einen Anteil von nominal 23.500 € nebst dem entsprechenden Anteil an seinem variablen Kapitalkonto (Konto II) sowie an sämtlichen sonstigen für ihn bei der KG geführten Konten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Übernahme der anfallenden Schenkungsteuer unentgeltlich auf seine Tochter übertragen. Der Antragsteller hat sich dabei an einem Anteil der geschenkten Kommanditbeteiligung von 22.000 € und an den sonstigen Konten in Höhe der nämlichen Quote von 22.000/23.500tel den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch vorbehalten. Das Nießbrauchsrecht erstreckt sich laut Vertrag im Fall der Auflösung der KG oder des Ausscheidens der Tochter auch auf deren Auseinandersetzungsguthaben.
Weiter ist in dem Vertrag geregelt, dass dem Antragsteller für die Dauer des Nießbrauchs das auf die nießbrauchsbelastete Beteiligung entfallende Ergebnis (Gewinn und Verlust) einschließlich evtl. Zinsen, auch soweit es durch außergewöhnliche Faktoren (Aufwendungen und Erträge) beeinflusst ist, zusteht.
Weiterhin ist bestimmt, dass dem Antragsteller insoweit, als der Nießbrauch besteht, die Stimm- und Mitverwaltungsrechte zustehen, die Tochter den Antragsteller zu deren Ausübung bevollmächtigt und sich verpflichtet, von ihrem eigenen Stimmrecht insoweit keinen Gebrauch zu machen, ersatzweise auf Wunsch des Antragstellers nach dessen Weisung zu handeln. Für den Fall, dass die Tochter die Vollmacht widerrufen bzw. von ihrem Stimmrecht abweichend von den Weisungen des Antragstellers Gebrauch machen sollte, ist der Antragsteller zum Widerruf der Schenkung berechtigt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schenkungsvertrag vom 18.12.2006 Bezug genommen.
Mit der Schenkungsteuererklärung hat der Antragsteller den Wert des übertragenen Kommanditanteils mit 368.057 € angegeben und den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG anteilig in Höhe von 180.000 € geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 07.03.2008 hat der Antragsgegner gegen den Antragsteller Schenkungsteuer in Höhe von 25.674 € festgesetzt und hiervon einen Anteil von 12.265 € gemäß § 25 ErbStG zinslos gestundet. Den Freibetrag und Bewertungsabschlag gemäß § 13a ErbStG hat er unberücksichtigt gelassen unter Hinweis darauf, dass die Tochter nicht wie erforderlich Mitunternehmerin geworden sei, da die Stimm- und sonstigen Mitverwaltungsrechte größtenteils bei dem Antragsteller als Nießbraucher verblieben seien, so dass die Tochter als Beschenkte keine Mitunternehmerinitiative entfalten könne.
Mit dem Einspruch hat der Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Tochter als Beschenkte Mitunternehmerin geworden sei. Sie trage Mitunternehmerrisiko und könne auch Mitunternehmerinitiative entfalten. Dies gelte jedenfalls uneingeschränkt hinsichtlich desjenigen quotalen Anteils der ihr übertragenen Kommanditbeteiligung, für den er, der Antragsteller, sich keinen Nießbrauch vorbehalten habe. In einem solchen Fall erstrecke sich die Begünstigung des § 13a ErbStG auf das gesamte übertragene Betriebsvermögen. Eine durch den Beschenkte...