rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Grundsteuerfreiheit für Parkraum im Flughafenbereich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die den Flughafenbesuchern angebotenen Parkplatzflächen stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb von Verkehrsflugplätzen und sind nicht von der Grundsteuer befreit.

2. Die Unterhaltung von Parkplätzen und von Parkhäusern stellt keine unentbehrliche Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des Flugverkehrs als grundsteuerbegünstigten Zweck dar.

 

Normenkette

GrStG § 4 Nrn. 3a, 3b; GrStR Abschn. 18, 31 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Tatbestand

Die Antragstellerin ist die Eigentümerin des Geländes, auf dem der Flughafen betrieben wird. Der Antragsgegner (das Finanzamt) hat den Einheitswert für diese wirtschaftliche Einheit (soweit er zur Festsetzung der Grundsteuer festzustellen ist) mit Bescheid vom 26.07.2001 auf den 01.01.1997 fortgeschrieben. Gegen diesen Bescheid und den gleichzeitig ergangenen Grundsteuermessbescheid hat die Antragstellerin fristgerecht Einspruch eingelegt, mit dem sie u.a. zwei sachliche Fehler beanstandet hat. Beide Fehler hat das Finanzamt mit Änderungsbescheid vom 12.09.2002 berichtigt und den Einheitswert auf den 01.01.1997 auf -- DM festgestellt sowie den Grundsteuermessbetrag auf -- DM festgesetzt.

Außerdem hatte die Antragstellerin mit ihrem Einspruch beantragt, eine Tiefgarage und ein Parkhaus, die beide in unmittelbarer Nähe zum Terminal des Flughafens liegen, aus dem Einheitswert herauszunehmen und diese Gebäude als von der Grundsteuer befreit (§ 4 Nr. 3a und b Grundsteuergesetz - GrStG -) zu behandeln. Für diesen Teil des Einspruchs, über den das Finanzamt noch nicht entschieden hat, hat die Antragstellerin am 17.07.2002 auch einen Antrag auf teilweise Aufhebung der Vollziehung des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheids auf den 01.01.1997 gestellt. Das Finanzamt hat den Aufhebungsantrag mit Verfügung vom 02.08.2002 abgelehnt. Daraufhin hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag bei Gericht gestellt.

Zur Begründung des Antrages trägt sie vor, sie betreibe die auf dem Flughafengrundstück liegende Tiefgarage und das Parkhaus zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes; denn dazu gehöre auch ein Parkplatzangebot für Fluggäste, deren Abholer und Bringer. Die streitigen Parkplatzflächen, die nach ihren internen Auswertungen zu 96,4 v.H. von diesen Personengruppen genutzt würden, seien daher nach § 4 Nr. 3b GrStG von der Grundsteuer befreit.

Das Parkhaus und die Tiefgarage seien auch unmittelbar an öffentliche Straßen angebunden und dienten, da sie jedermann zugänglich seien, dem öffentlichen Verkehr, selbst wenn sie diesem Zweck nicht ausdrücklich gewidmet worden seien. Das ergebe sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. April 2001 II R 19/98 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 54). In diesem Urteil stelle der BFH weiter fest, dass es für die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 3a GrStG auch unschädlich sei, wenn die Nutzungsüberlassung des dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundstücks mit Gewinnerzielungsabsicht erfolge. Soweit dagegen die im Anschluss an dieses BFH-Urteil ergangenen gleichlautenden Ländererlasse vom 15. Januar 2002 (BStBl I 2002, 152) nunmehr allgemein zugängliche Parkhäuser und Tiefgaragen grundsätzlich von der Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 3a GrStG ausnähmen, setze sich die Verwaltung damit in Widerspruch zum Gesetz und zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Grundsteuermessbescheids auf den 01.01.1997 vom 12.09.2002 hinsichtlich des auf die Parkhäuser entfallenden Grundsteuermessbetrages in Höhe von, -- DM bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es ist unter Hinweis auf § 7 GrStG der Auffassung, die Parkhäuser dienten nicht zur unmittelbaren Nutzung des steuerbegünstigten Zwecks, also nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr oder der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist nicht begründet.

Nach dem Gesetz (§ 69 Abs. 1 und 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -) kann das Gericht die Vollziehung eines Steuerbescheides auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise aussetzen oder aufheben, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen. Da dem Steuerpflichtigen durch eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nur ein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden soll, beschränkt sich das Verfahren auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des zwischen den Beteiligten unstreitigen Sachverhaltes und der vorliegenden Beweismittel. Diese Prüfung ergibt folgendes:

Der Senat teilt bei summarischer Prüfung die Auffassung des Finanzamts, wonach die Tiefgarage und das Parkhaus, die beide der Nutzung durch Fluggäste und durch Besucher des Flughafens vorbehalten sind, nicht zu den von der Grundsteuer befreiten Flächen gehören.

l. Die Grundsteuerfreiheit dieser Flächen lässt sich nicht auf § ...

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