rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung eines Verspätungszuschlags bei Gewinnfeststellungsbescheiden
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Bemessung des Verspätungszuschlages bei einer gesonderten Gewinnfeststellung ist das Finanzamt nicht verpflichtet die konkreten einkommenssteuerlichen Auswirkungen zu ermitteln.
- Sofern keine anderen Anhaltspunkte vorliegen, ist bei Einkünften bis 125.000 € eine Schätzung der Einkommensteuer in Höhe von 30% des festgestellten Betrages nicht zu beanstanden.
- Lassen die Ausführungen des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung erkennen, dass eine Ermessensentscheidung in dem gebotenen Rahmen getroffen worden ist und ist das Finanzamt bei der Bemessung des Zuschlags am unteren Rahmenende geblieben, sind nicht zwingend weitere Ausführungen zu den einzelnen Ermessenskriterien des § 152 Abs. 2 S. 2 AO erforderlich.
- Eine unzulässige Nachholung oder Auswechslung der Ermessensgründe im gerichtlichen Verfahren liegt nicht vor, wenn das Finanzamt seine Ermessenserwägungen lediglich erläutert oder Ergänzungen vornimmt.
- Der Einwand der Steuerpflichtigen gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlages im Rahmen des Feststellungsverfahrens, die Einkünfte seien bereits im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung angegeben und berücksichtigt worden und führten bei der Einkommenssteuerfestsetzung zu einem Erstattungsbetrag, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des festgesetzten Verspätungszuschlages.
- Das Finanzamt braucht bei seinen Ermessenserwägungen nicht der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller durch die verspätete Abgabe der Feststellungserklärung auch die Einkommenssteuerfestsetzung verzögert und dadurch gegebenenfalls das Hinausschieben einer Nachzahlung von Einkommensteuer erreicht hat.
Normenkette
AO § 152 Abs. 1, § 181 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
2004
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Festsetzung eines Verspätungszuschlags in ermessensgerechter Weise erfolgt ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller ist als … freiberuflich tätig. Seine Kanzlei befindet sich im Bezirk des Antragsgegners (des Finanzamts). Sein Wohnsitz liegt im Bezirk des Finanzamts X. Dort wird er auch zur Einkommensteuer veranlagt. Die Einkünfte, die der Antragsteller aus seiner freiberuflichen Tätigkeit erzielt, werden von dem hier beteiligten Finanzamt gesondert festgestellt.
Weil der Antragsteller der Aufforderung, für das Streitjahr 2004 eine Erklärung zur gesonderten Feststellung seiner freiberuflichen Einkünfte nicht fristgerecht nachgekommen war, wurde ihm vom Finanzamt durch Verfügung vom 27.06.2006 die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht. Daraufhin gab er am 30.06.2006 die angeforderte Feststellungserklärung ab.
Das Finanzamt stellte sodann mit Bescheid vom 08.09.2006 die freiberuflichen Einkünfte des Klägers für das Streitjahr 2004 mit xx.xxx € fest. Des Weiteren setzte es mit Bescheid vom gleichen Tag gegenüber dem Antragsteller einen Verspätungszuschlag in Höhe von xxx € fest. Zur Begründung gab es an, der Antragsteller sei seiner Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung 2004 nicht fristgerecht zum 28.02.2006, sondern erst am 30.06.2006 nachgekommen.
Der Antragsteller legte gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschlags Einspruch ein. Hierzu machte er geltend: Durch die verspätete Abgabe der Feststellungserklärung sei ihm kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden. Er habe den Betrag von xx.xxx € auch in seiner Einkommensteuererklärung angegeben. Das zuständige Finanzamt habe diesen Betrag entsprechend bei der Veranlagung berücksichtigt.
Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Antragsteller habe die Feststellungserklärung für das Jahr 2004 erst drei Monate nach Ablauf der ihm eingeräumten Frist eingereicht. Er habe keine Gründe vorgetragen, die geeignet wären, die Verspätung zu entschuldigen. Solche Gründe seien nach Lage der Akten auch nicht erkennbar. Zudem habe der Antragsteller schon für das Vorjahr 2003 die Feststellungserklärung verspätet abgegeben. Der Höhe nach erscheine der festgesetzte Verspätungszuschlag angemessen. Die maßgebenden Kriterien ergäben sich aus dem Gesamtbild des Falles. So habe der Antragsteller schon zum wiederholten Male die Abgabefrist nicht eingehalten. Dadurch sei die Finanzverwaltung zu kostenintensiven Maßnahmen gezwungen gewesen. Es sei daher nicht unbillig, wenn die Allgemeinheit einen Teil dieser Kosten in Form eines Verspätungszuschlages wieder zurückerhalte. Im Übrigen erscheine der Verspätungszuschlag unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers angemessen (Einspruchsentscheidung vom 01.11.2006).
Mit Schreiben vom 09.11.2006 hat der Antragsteller gegen den angefochtenen Bescheid in Gestalt der vorgenannten Einspruchsentscheidung Klage erhoben. Das Klageverfahren ist unter der Geschäftsnummer 3 K 3317/06 beim 3. Senat des Hessischen Finanzgerichts anhängig.
Ebenfalls mit Schreiben vom 09.11.2...