rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
verbindlicher Zolltarifauskunft
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 234 EU (früher Artikel 177 EG) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist der Begriff des „ähnlichen Behältnisses” in KN 4202 des GZT dahingehend zu verstehen, daß davon auch eine als Kindertrage bezeichnete Ware umfaßt wird, die im wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und Geweben aus synthetischen Chemiefasern – durch Zusammennähen konfektioniert – besteht und in dem ein Kind in sitzender Haltung auf dem Rücken getragen befördert werden kann, wobei sich unter diesem Sitz eine Aufbewahrungsmöglichkeit für kleinere Gegenstände befindet,
oder
ist die vorbezeichnete Ware gemäß AV 3 b als andere konfektionierte Spinnstoffware aus Geweben in KN 6307 9099 0990 einzureihen
oder
wird die vorbezeichnete Ware von einer anderen Codenummer erfaßt?
Tatbestand
I.
Mit dem am 6. September 1995 bei der damaligen Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main – jetzt Oberfinanzdirektion Koblenz, ZuVA-Außenstelle Frankfurt am Main – eingegangenen Antrag vom 16. August 1995 begehrte der unter seiner Firma … klagende Einzelkaufmann … (Kläger) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für eine Ware, die er wie folgt beschreibt:
Zusammenklappbare Komfort-Kindertrage mit dem höhenverstellbaren Tergoform-Tragesystem und mit integriertem Rucksack.
Beigefügt ist diesem Antrag eine Kalkulation zu einer Artikel-Nr. … Kindertrage … material von … geliefert/Liste von …. Als Datum wird angegeben 7.4.9. Die Jahreszahl läßt sich der Kopie nicht weiter entnehmen. In dieser Kalkulation werden verschiedene Bestandteile, die zur Fertigung der Kindertrage eingesetzt werden, aufgeführt. Als letzte Position auf dieser Zusammenstellung (Heft I Seite 2) findet sich die Angabe: „Lohn und Material …– DM (…) min …”. Insgesamt ergibt sich aus dieser Aufstellung ein Kostenbetrag von … DM, wovon also auf das Material … DM entfallen.
Nach Auffassung des Klägers soll für diese Ware die Codenummer 4202 9299 0900 (wohl gemeint 4202 9298 0900) zutreffend sein.
Das der Verwaltungsbehörde überlassene Warenmuster befindet sich noch bei der Kommission (Ausschuß für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur) in Brüssel. Die Beteiligten erklärten insoweit übereinstimmend, daß die Kindertrage, für die die vZTA beantragt wurde, der entspricht, die im Katalog 1996 auf S. … und im Katalog 1998 auf S. … abgebildet ist. Die Kataloge befinden sich in der Gerichtsakte.
Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft Nr. 1460/95/01-01 vom 20. September 1995 reihte die beklagte Verwaltungsbehörde die in dem Antrag beschriebene Ware in die Codenummer 6307 9099 0990 ein. Die Warenbeschreibung in dieser verbindlichen Zolltarifauskunft lautet wie folgt:
Andere konfektionierte Spinnstoffware aus Geweben, sog. Komfort-Kindertrage, siehe beigefügte Fotos;
- Tragegestell aus Stahlrohr (dies wurde in der mündlichen Verhandlung auf „Aluminiumrohr” korrigiert) und Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert,
- im wesentlichen bestehend aus einem Sitz für ein Kind, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, aus Spinnstoffen,
- unter dem Sitz befindet sich eine mit Reißverschluß zu schließende Aufbewahrungsmöglichkeit für kleinere Gegenstände,
- mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus Spinnstoffen,
- nicht handgearbeitet,
- die Teile aus Geweben sind nach Umfang, Wert und im Hinblick auf die Verwendung der Ware entscheidend.
Zur Begründung der Einreihungsentscheidung wird auf verschiedene Anmerkungen verwiesen und auf die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3 b Bezug genommen. Weiter heißt es, eine Einreihung in Position 4202 sei nicht möglich, da sich die Ware nicht als Rucksack darstelle und zu dieser Position nur die ausdrücklich dort genannten Waren gehören würden. Kindertragen seien aber in der Position 4202 nicht genannt. Als weiterer in Betracht kommender KN-Code wird 7326 9097 genannt.
Im gegen diese verbindliche Zolltarifauskunft gerichteten Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die Kindertrage bestehe eigentlich aus zwei Teilen, nämlich einem sehr aufwendigen Rücksacktragegestell und einem „Behältnis” für Kleinkinder mit Stauraum in der Größe eines Tagesrucksacks. Den Hauptwert dieser Kindertrage stelle das Rücksacktragesystem dar. Die Verwendung der Kindertrage sei vergleichbar mit der eines Rucksacks, es gehe nämlich darum, eine Last so bequem und sicher wie möglich auf dem Rücken zu tragen (VerwA II, Bl. 11). Der Kläger weist im übrigen daraufhin, daß er anläßlich der Teilnahme an einer Messe in … von europäischen und deutschen Mitbewerbern erfahren habe, daß diese die Kindertrage unter der Position 4202 einführen könnten (VerwA II, Bl. 29). Die ihm erteilte verbindliche Zolltarifauskunft führe daher zu einer für ihn nicht hinnehmbaren Wettbewerbs Verzerrung. Im übrigen habe er in England die Erte...