Entscheidungsstichwort (Thema)
Verschleierte Gewinne bei der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
- Der bei der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG begünstigte Gewinn bestimmt sich nach der tatsächlich erhaltenen Gegenleistung.
- Verschleierte Gewinne, die den Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschütung erfüllen, werden nicht nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG begünstigt.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 2 S. 1
Streitjahr(e)
1995
Tatbestand
Die Antragstellerin (Astin), die vormals als "Vermögensbeteiligungsgesell-schaft xxxxxxx GmbH" firmierte, gründete in 1991 die xxxxxxxxxx Sp.zo.o, Warschau (GmbH Warschau) in Polen, an der sie zu 100 % beteiligt war. Obwohl die Astin noch in 1991 Kosten zum Aufbau der GmbH Warschau in Höhe von xxxxxxxxxx DM übernahm, unterblieb diesbezüglich eine Aktivierung von Anschaffungskosten. Die Beteiligung wurde nach Korrektur einer vorübergehend zu Unrecht vorgenommenen Teilwertabschreibung in der Bilanz zum 31.12.1994 mit dem Buchwert von xxxxxxxxxx DM ausgewiesen.
Mit Wirkung auf den 31.12.1995 übertrug die Astin die Beteiligung zu diesem Buchwert auf ihre Muttergesellschaft, die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Inc., USA. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung für die Jahre 1991 - 1995 stellte sich das Finanzamt auf den Standpunkt, die Beteiligung hätte mit den Anschaffungskosten von xxxxxxxx DM aktiviert werden müssen. Daraus folgerte es eine Unterpreisveräußerung der Beteiligung an die amerikanische Muttergesellschaft in Höhe von xxxxxxxxx DM und setzte bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer des Jahres 1995 eine entsprechende verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an. Die Ausschüttungsbelastung wurde ebenfalls zum 31.12.1995 hergestellt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll auf Antrag die Aussetzung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen, oder wenn - was im Streitfall nicht in Betracht kommt - die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, daß aus gewichtigen Gründen Unsicherheit und Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (z.B. Beschluß des BFH vom 16. Oktober 1991 I 227/90 u.a., BFH/NV 1992, 342 m.w.N.).
Hiernach bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel daran, daß das Finanzamt zu Recht von einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. anderen Ausschüttung in Höhe von xxxxxxxxxxxxxxx DM ausgegangen ist.
Eine vGA im Sinn des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. z.B. Urteil des BFH vom 22. Februar 1989 I R 9/85, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE 156,428, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1989, 631). Im Regelfall ist eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person (Urteil des BFH vom 18. Dezember 1996 I R 139/94, BFHE 182, 184, BStBl II 1997, 301) einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 14. März 1990 I R 6/89, BFHE 160, 459, BStBl II 1990, 795).
Hiernach beruhen Veräußerungen von Wirtschaftsgütern zu nicht marktgerechten (weil zu niedrigen) Preisen an Gesellschafter regelmäßig auf dem Gesellschaftsverhältnis und begründen als verhinderte Vermögensmehrung vGA bzw. andere Ausschüttungen i.S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG. Diese grundsätzliche Frage ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Entgegen der Meinung der Astin ist es aber auch überwiegend wahrscheinlich, daß § 8b Abs. 2 KStG dem Ansatz der vGA bzw. anderen Ausschüttung nicht entgegensteht.
Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft außer Ansatz, wenn Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nach Abs. 5 befreit oder nach § 26 Abs. 2 oder 3 begünstigt wären, soweit sich nicht in früheren Jahren eine bei der Gewinnermittlung berücksic...