rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Empfängerbenennung bei Scheinfirmen im Baugewerbe
Leitsatz (redaktionell)
Soweit im Baugewerbe Barzahlungen in Millionenhöhe an als Subunternehmen aufgetretene Scheinfirmen geleistet werden, ohne dass spezifizierte Rechnungen vorliegen, lässt dies darauf schließen, dass der Zahlende Kenntnis von der bloßen pro forma Zwischengeschaltung des Subunternehmens hatte.
Normenkette
AO § 160 Abs. 1
Streitjahr(e)
1994, 1995, 1996
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1994-1996 bestehen, als das Finanzamt Barzahlungen der Antragstellerin (Einzelunternehmen) xxxxxxx (S) an drei Subunternehmen nicht zum Betriebsausgabenabzug zuließ.
Im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht xxxxx geführten Ermittlungsverfahrens wurde beim Einzelunternehmen der S (Eisenbiegerei und Einschalungen beim Bau) am xx. xx. 2001 eine Steuerfahndungsprüfung begonnen, die noch nicht abgeschlossen ist. Am xx.xx.2002 fertigte die Steuerfahndungsstelle des beklagten Finanzamts einen Teilbericht an, der Grundlage für die angefochtenen Steuerbescheide war, deren Aussetzung der Vollziehung im vorliegenden Verfahren begehrt wird. Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass auf Rechnungen der Firmen T, U und V in folgender Höhe Barzahlungen geleistet wurden:
|
1994 |
1995 |
1996 |
Firma T |
xxxxxxxxx |
xxxxxxxxxx |
|
Firma U |
|
xxxxxxxxxxx |
xxxxxxxxxxxx |
Fa. V |
|
|
xxxxxxxxxxxx |
Summe |
xxxxxxxxxx |
xxxxxxxxxxxxx |
xxxxxxxxxxxxx |
Der Teilbericht vom xx.xx.2002 hält fest, dass die Beträge auf dem Konto „Fremdleistungen” verbucht und als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt wurden. Daneben sei aus sämtlichen Rechnungen der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden. Bei den die Rechnung ausstellenden Unternehmen handele es sich um Scheinunternehmen, die entweder überhaupt keine Leistungen erbracht oder dazu gedient hätten, den wahren Leistungsempfänger zu verschleiern.
So stehe nach den Ermittlungen des für die Firma T zuständigen Finanzamts xxxxxxxxx fest, dass diese Firma nicht existent sei. Aus den entsprechenden Rechnungen sei deshalb nicht zu erkennen, wer der leistende Unternehmer sei. Die unter der Firma angemeldete A sei als Rechnungsausstellerin nicht erkennbar. Diese habe im Übrigen vor dem Finanzamt xxxxxxx bestritten, mit der angemeldeten Firma überhaupt Umsätze getätigt zu haben.
Auch bei der Firma U handele es sich um eine „Strohmann-Firma”. Nach den Feststellungen des zuständigen Finanzamts xxxxx seien die in den Rechnungen aufgeführten Leistungen nicht von der Firma selbst ausgeführt worden.
Dasselbe gelte für die Firma V. Auch hier habe der Antragsgegner festgestellt , dass die Inhaberin nur als Strohfrau vorgeschoben worden sei.
Nach den Tatumständen sei auch möglich, dass das Unternehmen der S Arbeiten selbst vorgenommen habe, wobei die Rechnungen als sogenannte „ Abdeckrechnungen „ benutzt worden sein könnten. Hierdurch könne bei schwarz tätigen eigenen Arbeitnehmern erreicht werden, dass die gezahlten Löhne als Betriebsausgaben geltend gemacht werden könnten, ohne die Schwarzleistungen dem Finanzamt offenbaren zu müssen.
Das Finanzamt erließ auf Grund der genannten Feststellungen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO die Einkommensteueränderungsbescheide 1994 bis 1996 jeweils vom xx.xx.2002. Die Antragstellerin legte hiergegen am xx.xx.2002 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt wies den Antrag zurück und erließ die ebenfalls zurückweisende Einspruchsentscheidung. Das Hauptverfahren, über das noch nicht entschieden wurde, ist bei Gericht unter der Geschäftsnummer 4 K 3132/02 anhängig.
Mit dem nunmehr bei Gericht gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung tragen die Antragsteller vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide. Das Unternehmen der S habe mit den Firmen, deren Rechnungen vom Finanzamt beanstandet würden, schriftliche Rahmenverträge geschlossen. Hier seien zu erbringende Leistungen beschrieben worden. Die Verträge seien sowohl von S als auch von den entsprechenden Subunternehmen unterzeichnet worden. Nach Maßgabe dieser Rahmenverträge seien dann die Arbeiten von den Subunternehmen in eigener Verantwortung ausgeführt worden. Das Unternehmen der S habe wie vereinbart Teilzahlungen geleistet, deren Höhe sich an der bereits verarbeiteten Menge Stahl berechnet habe. Über diese Beträge hätten die Subunternehmen Rechnungen erstellt, die, wie zur damaligen Zeit üblich, stets in bar geleistet worden seien. Die Geldübergabe habe entweder in den Räumlichkeiten des Unternehmens der S oder aber auf den Baustellen stattgefunden. Es seien immer Quittungsbelege ausgestellt worden. Alle Leistungen seien deshalb vertragsgemäß ausgeführt worden. Aus den Briefköpfen der Rechnungen seien sowohl die Adressen als auch die Bankverbindungen hervorgegangen. Es habe kein Anlass bestanden, an der Unternehmere...