rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Rechnungen zum Vorsteuerabzug beim Kauf von Mobiltelefonen
Leitsatz (redaktionell)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug in Rechnungen über Mobiltelefone oder in einer Anlage zur Rechnung (Lieferschein) zur Abwehr von Karussellgeschäften die jedem Gerät vom Hersteller zugeordnete Gerätenummer angegeben werden muss.
Normenkette
UStG §§ 15, 14; 6. EG-Richtlinie Art. 22 Abs. 3a
Streitjahr(e)
2000, 2001
Nachgehend
Tatbestand
Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Entwicklung und der Vertrieb von Hard- und Software. Die Umsätze betrugen zwischen 1989 und 2000 ca. 4 - 8 Millionen DM und stiegen in 2001 stark an auf ca. 33 Mio DM. Daraufhin prüfte das FA, ob die Antragstellerin in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden war und veranlasste eine Betriebsprüfung. Nach deren Abschluss erließ das FA am 3.5.2005 Änderungsbescheide für 2000 und 2001, in denen es die Umsatzsteuer 2000 um 20.562 Euro bzw. für 2001 um 79.951 Euro erhöhte.
Grund für die Erhöhung war neben Umsatzerhöhungen die Kürzung der Vorsteuern aus Rechnungen der Firma A GmbH an die Antragstellerin nach den Angaben der Antragstellerin in Höhe von 18.586,48 Euro für das Jahr 2000 und Vorsteuern von 53.967,45 Euro für das Jahr 2001, weil das FA die Rechtsauffassung vertrat, die Leistungsbeschreibung in den Rechnungen sei mangelhaft, weil die Serienummern der elektronischen Bauteile nicht aufgezeichnet waren (der BP Bericht mit Datum 5.4.2005 befindet sich nicht bei den vom FA vorgelegten Akten).
Die Leistungsbeschreibung in den Rechnungen lauteten nach der Wiedergabe des FA auf Bl.23 (Rechnungskopien befinden sich nicht in den vorgelegten Akten) z.B.:
„SD RAM 128 MB PC 100, 1100 Stück”, MS - Windows ME Engl. 56 Stück, MS Office XP upd. Dt.SBE 100 Stück” oder „Intel CPU P III 933 MHz Tray, 300 Stück”.
Gegen die Änderungsbescheide hat die Antragstellerin fristgerecht Einspruch eingelegt, über den das FA noch nicht entschieden hat, sowie Aussetzung der Vollziehung beantragt. Nach Zurückweisung des Antrags hat die Antragstellerin gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt und zur Begründung ausgeführt:
Die Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen der Firma A GmbH sei ernstlich zweifelhaft. Die Leistung sei in hinreichender Form durch Angabe der Art und Menge der Gegenstände beschrieben. Die Angabe der Seriennummern sei nicht erforderlich. Diese Anforderung entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Die Angabe der Serienummern sei auch nicht branchenüblich. Die Rechtsprechung des Finanzgerichts München im Urteil vom 24.2.2002 zu den Anforderungen an die Rechnungsstellung bei hochpreisigen Uhren sei auf die Lieferung von Massenwaren nicht übertragbar. Die Aussetzung sei ohne Sicherheitsleistung zu gewähren, da der Steueranspruch nicht gefährdet sei.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Umsatzsteueränderungsbescheide 2000 und 2001 vom 3.5.2005 in Höhe von 18.586,48 Euro (2000)
sowie Zinsen von 3.411 Euro bzw. 53.967,45 Euro (2001)
sowie Zinsen von 6.750 Euro auszusetzen.
Das FA beantragt
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung hat das FA (nach Rücksprache mit der OFD) ausgeführt: Der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma A GmbH sei zu versagen, weil in den Rechnungen die Seriennummern bzw. die Lizenznummern nicht angegeben worden seien. An die Leistungsbeschreibung seien erhöhte Anforderungen zu stellen, weil die A GmbH die in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge nicht erklärt und an das FA abgeführt habe. Sie sei inzwischen wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden. Erhöhte Anforderungen an die Leistungsbeschreibung seien auch deshalb zu stellen, weil die Geschäfte bar abgewickelt worden seien und ohne Lieferschein. Zum Nachweis der Branchenüblichkeit der Aufzeichnung von Gerätenummern hat das FA Rechnungen vorgelegt, in denen (teilweise) Garantiesiegelnummern enthalten sind.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist im Wesentlichen begründet.
1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines Verwaltungsakts ganz oder teilweise gemäß § 69 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO aussetzen. Die Vollziehung soll ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken.
2. Ob die Versagung des Vorsteue...